5. Die Verfassungsgesene von 1851 u. 1860. 151
5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Ge-
setzes vom 5%½ Mai 1851 betreffend; vom 2 7½en November
1860. (G. u. VBl. v. 1800 S. 176.)
- Johann, von GOXITES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen,
§ 6 des Gesetzes vom 5%½ Mai 1851, eine Ergänzung und
theilweise Abänderung der §§ 89, 96, 98, 102, 103, 10-
und 105 der Verfassungsurkunde vom Aie September 1831
betreffend, hierdurch aufzuheben und an dessen Stelle folgende
Bestimmungen zu treffen:
§ 1. Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer
Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der in § 5 des Ge-
setzes vom 5en Mai 1851 vorgesehenen Fälle eingetreten
und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage des
Budgets gegen die Bestimmung § 3 des vorgedachten Ge-
setzes verzögert worden ist, so werden forterhoben.
(wie oben Abth. 1 Abs. 1 im Text des § 103a).
§ 2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zu-
stimmung nur dann erfolgen, wenn außer den § 1 ge-
dachten . . zu rechtfertigen ist. (wie oben Abth. 1 Abs. 2
im Text des § 103a).
§ 3. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung
dieses Gesetzes, welches als ein integrirender Theil der Ver-
fassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen
von § 152 der letzteren Anwendung leiden, beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 7/½en November 1860.
Johann.
(IS.) Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde
vom 4 ½n September 1831 betreffend; vom 191½ Oktober
1861. (G. u. VBl. v. 1861 S. 286.)