Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

152 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
n 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben im Zusammenhange mit der Aenderung der auf die 
Wahlen der Landtagsabgeordneten bezüglichen Gesetze einige 
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungsur- 
kunde vom 4ten September 1831 für nöthig befunden, und 
verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
Zu § 68 der I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 4 
Verfassungs= aufgeführten Vertreter des Handels und Fabrikwesens 
urkunde werden um fünf vermehrt, mithin auf zehn festgestellt.) 
II. Um das § 71 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene 
regelmäßige Ausscheiden eines Theils der Abgeordneten in 
Zu &§ 71 der Bezug auf die erhöhte Zahl der Vertreter des Handels 
Verfassungs= und Fabrikwesens (Nr. 1) zu ordnen, wird bei dem nächsten 
urkunde. ordentlichen Landtage unter den vorher zu wählenden fünf 
neuen Vertretern die Loosziehung nach der im zweiten Ab- 
satze des § 71 enthaltenen Bestimmung vorgenommen.) 
III. Den Mitgliedern der zweiten Kammer steht der 
Zu 8.71 der Austritt aus letzterer frei, wenn ihnen einer der § 66 der 
Versaffungs= Verfassungsurkunde im vierten Absatze bemerkten Gründe 
zzur Seite steht.) 
IV. Die § 74 der Verfassungsurkunde wird hiermit auf- 
Zu § 74 der gehoben und tritt an deren Stelle folgende Bestimmung: 
Verfassungs- „Ueber die Bedingungen. das Weitere. » 
urkunde. Diejenigen, welchen naäch. . . in derselben behalten.“ (wie 
oben Abth. I. der Text des 8 7H. 
V. In § 75 der Verfassungsurkunde wird der zweite 
Zu § 5 der Absatz von den Worten an „Gerichtsdirectoren und“ bis zu 
Verfassungs- den Worten „für die Staatsdiener“ aufgehoben. An dessen 
Setelle tritt folgende Bestimmung: 
„Diese Bestimmungen . verweigert werden kann“ (wie 
oben Abth. I. Abs. 2 im Text des 8 75). 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig 
*) Anm. Die Sätze I. II. III. wurden durch das VG. v. 1868 
V. aufgehoben s. u. S. 155.
	        
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