Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

154 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
71, 123, § 128 Abs. 1 und § 129, nicht minder im § 76 
die Worte: „sowie in der zweiten Kammer“ ingleichen die 
Worte: „und Stellvertreter“ endlich im § 90 der zweite 
Satz von den Worten an: „Dasselbe kann geschehen“ hiermit 
aufgehoben. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
§ 63 unter 13. 1 
„zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer 
von Rittergütern und anderen größeren, ländlichen Gütern.“ 
§ 63 unter 17. 
„fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit 
ernannte Mitglieder.“" 
8 65. 
„Ueber die Wahl .. . ernannt sein.“ (wie oben Abth. J 
der Text des § 65.) 
8 66. 
„Diejenigen Mitglieder entspricht.“ (wie oben 
Abth. J der Text des 8 66). 
68 
8 O. 
„Die zweite Kammer besteht aus fünfunddreißig Ab— 
geordneten der Städte und fünfundvierzig Abgeordneten der 
ländlichen Wahlkreise.“) 
8 71 
8 · 
„Alle zwei Jahre . . . Kammer aus.“ (wie oben 
Abth. 1 Abs. 1 des § 71). 
„Die Ordnung auszutreten gehabt hätte.“ (wie 
oben Abth. I in der Anm. 1 zu § 71 S. 68).) 
„Die Ausscheidenden können sofort wieder gewählt 
werden.“ 
„Die Abgeordneten hören ... auflöst.“ (wie oben 
Abth. I, Abs. 4 im Text des § 71). 
„In den Fällen unter b und c können dieselben jedoch 
sofort wieder gewählt werden“. 
*) Anm. Geändert durch das VG. v. 1892 I. s. u. S. 158. 
**) Anm. Geändert durch das VG. v. 1892 II. s. u. S. 158.
	        
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