7. Verfassungsgesetz von 1868. 155
Im § 115 der Verfassungsurkunde ist auf der ersten
Zeile und ebenso im § 3 des Nachtragsgesetzes zur Ver-
fassungsurkunde vom 5. Mai 1851 das Wort „drei“ in
„zwei“ abzuändern.
8 123.
„Alle Königlichen Anträge. .. Vortrag erstattet.“ (wie
oben Abth. 1 S. 105 in der Anm. 1 zu § 123).5)
8 128 Abs. 1.
„Beschlüsse . gefaßt werden“. (wie oben Abth. 1
Abs. 1 im Text des § 128).
IV.
§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, eine Ergänzung
und theilweise Abänderung der § 89 2c. der Verfassungsurkunde
betreffend, tritt außer Wirksamkeit und folgende Bestimmung
an dessen Stelle:
„Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September
1831 gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung für
den Staatsbedarf unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel
70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden
Beschränkungen.“
V.
In dem Gesetze vom 19. October 1861, einige Ab-
änderungen der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, werden
§§ I, II und lII aufgehoben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches
als ein integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzu-
sehen ist, und worauf die Bestimmungen im § 152 der
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3. December 1868.
Johann.
L. S.
Herrmann von Nostiz-Wallwitz.
*) Anm. Aufgehoben durch das VG. v. 1874 II. f. nachher S. 156.