Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

7. Verfassungsgesetz von 1868. 155 
Im § 115 der Verfassungsurkunde ist auf der ersten 
Zeile und ebenso im § 3 des Nachtragsgesetzes zur Ver- 
fassungsurkunde vom 5. Mai 1851 das Wort „drei“ in 
„zwei“ abzuändern. 
8 123. 
„Alle Königlichen Anträge. .. Vortrag erstattet.“ (wie 
oben Abth. 1 S. 105 in der Anm. 1 zu § 123).5) 
8 128 Abs. 1. 
„Beschlüsse . gefaßt werden“. (wie oben Abth. 1 
Abs. 1 im Text des § 128). 
IV. 
§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, eine Ergänzung 
und theilweise Abänderung der § 89 2c. der Verfassungsurkunde 
betreffend, tritt außer Wirksamkeit und folgende Bestimmung 
an dessen Stelle: 
„Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 
1831 gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung für 
den Staatsbedarf unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel 
70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden 
Beschränkungen.“ 
V. 
In dem Gesetze vom 19. October 1861, einige Ab- 
änderungen der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, werden 
§§ I, II und lII aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches 
als ein integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzu- 
sehen ist, und worauf die Bestimmungen im § 152 der 
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und 
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3. December 1868. 
Johann. 
L. S. 
Herrmann von Nostiz-Wallwitz. 
  
*) Anm. Aufgehoben durch das VG. v. 1874 II. f. nachher S. 156.
	        
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