Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

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156 1I. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 
vom 4. September 1831 betreffend; vom 12. October 1874. 
(G. u. VBl. v. 1874 S. 393.) 
WIR, Albert, von GOTTE# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2#c. 
haben im Zusammenhange mit dem Erlasse einer neuen 
Landtagsordnung einige Abänderungen der Verfassungs- 
urkunde vom 4. September 1831 für angemessen befunden 
und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
I. In der Verfassungsurkunde werden § 67, Absatz 2 
und 3, ingleichen §§ 72 und 120 aufgehoben und treten 
an deren Stelle folgende Bestimmungen: 
§ 67, Absatz 2 und 3. 
„Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten steht 
der Kammer zu. 
§ 72. 
„Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen 
oder mehrere Vicepräsidenten.“ 
8 120. 
„Die Stände . . . bestimmter Maße.“ (wie oben 
Abth. I der Text des § 120). 
II. Ebenso werden die 8§§ 83, 123, 124, 125, 126, 
134 und 136 der Verfassungsurkunde, sowie das Gesetz, 
das Abtreten der Minister 2c. betreffend, vom 19. Juni 
1846 aufgehoben. 
Ueber die dort berührten Gegenstände wird, soweit nöthig, 
durch die Landtagsordnung Bestimmung getroffen. 
III. In § 114 der Verfassungsurkunde wird nach den 
Worten: „von einem Landtag zum andern“ eingeschaltet: 
„ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung“. 
IV. In § 116 wird Absatz 2 folgendermaßen gefaßt: 
„Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische, Zustimmung 
nicht über sechs Monate dauern.“ 
V. Der § 132 der Verfassungsurkunde erhält folgen- 
den Zusatz: 
„Besondere wünscht.“ (wie oben Abth. 1 Abs. 2. 
im Text des § 132). 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches
	        
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