8. 9. Die Verfassungsgesetze von 1874 u. 1888. 157
als ein integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzu-
sehen ist, und worauf die Bestimmungen in § 152 der
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 12. October 187.0.
Albert.
(L. S.) Herrmann von Nostiz-Wallwitz.
9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde
vom 4. September 1831 betreffend; vom 13. April 1888.
(G. u. VBl. v. 1888 S. 109.)
WI#, Albert, von GOTTE# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nach-
stehenden Abänderungen in der Verfassung des Königreichs
beschlossen: 1
Der § 20 der Verfassungsurkunde erhält in den bei-
den ersten Absätzen folgende Fassung:
Das Königliche Hausfideikomiß besteht;
a) aus alle dem, was Gewehrkammer; (wie oben
Abth. I ##n Text des § 20).
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst.
II.
An Stelle des 8 21 der Verfassung tritt folgende
Bestimmung.
§ 21. Privateigenthum des Königs anheim. (wie
oben Abth. I der Text des § 21).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll-
zogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 13. April 1888.
IAlbert.
(L. S.) Alfred Graf von Fabrice.
Herrmann von Nostiz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.