Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

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III. Anlagen. — 1. Die Hausgesetzgebung. 1: 
III. Xulagen. 
1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses. 
  
Vorbemerkung: Nachdem schon bei der Vorlegung des 
Verfassungsentwurfs an die Stände am 1. März 1831 den— 
selben mitgetheilt worden war, es werde ihnen das vom König 
und Mitregenten in Uebereinstimmung mit den übrigen Mit— 
gliedern des Königlichen Hauses zu errichtende Hausgesetz zur 
Einsicht vorgelegt werden, aus dessen Inhalt sie zu entnehmen 
haben, worin die 8 20 des Verfass. Entw. (nachher 8 23 der 
Vl. von 1831) außer der Civilliste vorbehaltenen Gebührnisse 
der Mitglieder der Königl. Familie jetzt bestehen und künftig 
bestehen sollen: ging ihnen am 3. d. M. das Hausgesetz wirk- 
lich zu, wie König und Mitregent „solches in Uebereinstimmung 
mit den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses zu er- 
richten gemeint“ seien. Motive waren nicht beigegeben. 
Wie sich nun die Stände des J. 1831 zu diesem Haus- 
gesetzentwurf stellten, ergiebt sich aus den Verhandlungen zu 
88 22 und 23 der Vl. s. o. Abth. I1 S. 25 flg. 
Auf dem Landtage 1836/7 wurde dann der in einigen 
Punkten vervollständigte oder modifizirte Entwurf wieder ein- 
gebracht. Jetzt sollte entsprechend dem § 23 der Vl. die Ver- 
abschiedung der Gebührnisse der Mitglieder des Königl. Hauses 
mit den Ständen erreicht werden; es wurden also die Ab- 
schnitte 5 und 6 des Entw. zur Genehmigung vorgelegt. Da 
jedoch den Ständen zugestanden wurde, auch hins. aller übrigen 
Theile des HG. nicht blos ihre Wünsche, sondern auch etwaige 
Einwendungen geltend zu machen, so wurde in beiden Kammern
	        
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