7
I. Verfassung. 88§ 6. 7.
setze haben sie nicht festgestellt. In den Verfassungsverhandlungen
wünschten die Stände eine nähere Bestimmung; die Regierung erklärte,
eine solche werde später entsprechend den noch zu erwartenden bundes-
gesetzlichen Bestimmungen in das Hausgesetz ausgenommen werden. Als
bestehendes Recht ist anzunehmen, daß nur die Ehe eines Prinzen
mit einer hochadeligen Gemahlin ebenbürtig sei. Die Ebenbürtigkeit
des Schönburg'schen und des Solms Wildenfels'schen Hauses ist von
Seiten Sachsens ausdrücklich auerkannt, zuletzt hins. des ersteren im
Erläuterungsreceß von 1835 (G.= ul. VBl. von 1835 S. 626) und
in der Uebereinkunft von 1878 §19 (G.-u. VBl. von 1878 S. 401),
hins. des anderen in der Königlichen Deklaration v. 18 Febr. 1846
G. u. VBl. S. 20) „jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz
der Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehe-
maligen Reichsunmittelbarkeit derselben“.
§ 7.
Fernere Erbfolge.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erb-
verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die
Krone auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weib-
liche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei
entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt
regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie
und in selbiger, das Alter der Person. Nach dem Uiber-
gange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der
Primogeniturordnung.
1. Die Stände beantragten, daß auch die weibliche Linie nur
successionsfähig sei vermöge Abstammung aus ebenbürtiger und mit
Einwilligung des Königs eingegangener Ehe. Die Regierung war
einverstanden hins. der Ebenbürtigkeit und es wurden nun die Worte
„aus ebenbürtiger Ehe abstammende“, die im Entwurf fehlten, ein-
gefügt. Dagegen hielt die Repierung hinsichtlich der königlichen Ge-
nehmigung den Antrag für durch die Natur der Sache ausgeschlossen,
wobei sich die Stände beruhigten. Weiter aber beantragte die Regierung
statt „das höhere Alter“, wie der Entwurf hatte, zu sagen „das
höhere Alter der Linie und in der Linie das höhere Alter der
Person“, was die Stände acceptirten.
2. Seit 1373 besteht eine Erbverbrüderung zwischen den Ge-
sammthänfern Sachsen und Hessen; letztmals erneuert wurde sie 1611.
Ihre fortdauernde Geltung war jederzeit unbestritten; daß auch der
obige §7 der Vll. ihre Anerkennung enthält, ist außer Zweifel.
Dieser Erbverbrüderung schloß sich 1451 das Brandenburg'sche Haus
an (letzte Ernenerung gleichfalls 1614); rechtliche Giltigkeit oder Fort-
dauer dieser Erbverbrüderung mit Brandenburg war nicht unbestritten;