160 III. Anlagen.
das ganze HG. gerade so wie andere Gesetze durchberathen und
Beschlüsse zu den einzelnen 88 gefaßt. In der lI. K. wurde
allerdings erst von 8 16 an die Frage auf Genehmigung ge—
stellt, bis dahin nur darauf, ob nichts dagegen zu erinnern sei. Die
Deputation der II. K. sagte, die Stände seien, da die Mit—
glieder des Königl. Hauses auch zu den Staatsbürgern gehören,
berechtigt, die Zustimmung zu dem HG. zu ertheilen, und „bei
solchen Punkten, bei denen es scheinen könnte, daß sie nur oder
doch vorzüglich als Einrichtungen, welche in dem Königlichen
Haus zu treffen sein werden, anzusehen, ihre Ansichten zu er-
öffnen.“" Die Deputation beantragte daher Publication des
HG. im Ges.= und Verordn. Blatt, wobei im Eingang zu ge-
denken wäre, daß es „soweit nöthig“ ständische Zustimmung
erhalten habe; dies gewähre auch Sicherheit gegen Abänderung
des H. ohne ständische Zustimmung.
Der Landtagsabschied vom 3. Dez. 1837 erklärte unter
I. B. 6. 7. „Welche Beschlüsse die getreuen Stände über das
demselben zur Berathung und Erklärung vorgelegte Gesetz wegen
der in Unserm Hause zu gewährenden Appanagen, Witthümer rc.
gefaßt haben, ist Uns vorgetragen worden. Wir nehmen hie-
rauf keinen Anstand, Unsere Zustimmung zu den gewünschten
Abänderungen und Anträgen zu ertheilen, wollen auch bei dem
beantragten Wegfall des § 21 und der Abänderung des § 33,
rücksichtlich der damit verbundenen Erklärung, Beruhigung
fassen und, dem geäußerten Wunsche gemäß, bei Publication des
gedachten Gesetzes der ständischen Zustimmung, so weit nöthig,
Erwähnung thun."“
Weiterhin erhielt das HG. zwei Aenderungen durch die
beiden Gesetze von 1879 und 1888. Die Novelle von 1879
betrifft die Gerichtsbarkeit im Königl. Haus, in welcher Be-
ziehung das bestehende Recht auf dem HG. von 1837, dem
CVGes. von 1835 und bezw. Art. 228 der S. SPO. berubte.
Da Aenderungen dieser Gesetzgebung durch die Reichsjustiz-
gesetzgebung nöthig wurden (CPO. 8S#§8 196. 340. 441. 44—.
SPO. 8 71, EGVG. 8 5, ECPO. 85, EsPO. 8§ 4), so
erklären die Motive des Gesetzes die M itwirkung ver Stände
für nothwendig „insoweit die berührten jetzigen Normen in mit
den Ständen verabschiedeten Gesetzesbestimmungen enthalten
sind.“ Das HG. von 1837 sei den Ständen „zur Verab-