Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 161 
schiedung und zur Erklärung in Rücksicht auf die im Zten Ab— 
schnitt enthaltenen, den Staatshaushalt berührenden Bestim— 
mungen vorgelegt worden; diese werden von der gegenwärtigen 
Vorlage nicht berührt; auf die jetzt abzuändernden Bestimmungen 
des HG. habe sich die ständische Zustimmung von 1837 
nicht bezogen.“ Die Zustimmung der Stände werde also 
jetzt nur nöthig hins. der nun einmal von der Landesgesetz- 
gebung erfaßten Punkte, nemlich der zu beseitigenden oder ab- 
zuändernden Bestimmungen des CGes. von 1835 und der revi- 
dirten SpO. (obwohl auch diese einer Materie angehören, deren 
Regelung dem Gegenstand nach an und für sich eine ständische 
Mitwirkung nicht erfordere). Die Stände haben aber auch jetzt 
wie 1837 Gelegenheit zur Meinungsäußerung auch bezüglich 
derjenigen Punkte, bei welchen es einer förmlichen Zustimmung 
nicht bedürfe. Die I. K. stellte sich auf denselben Standpunkt, 
der ja auch der Anschauung von 1831 und 1837 entspreche. 
Auch in der II. K. (im Bericht der Deput.) wurde gesagt, 
das HG. sei seiner Zeit den Ständen zur Verabschiedung des 
Abschn. 5 vorgelegt worden, die jetzige Vorlage berühre diesen 
Abschnitt nicht; die Zustimmung der Stände sei jetzt nur noth- 
wendig, soweit Landesgesetze abgeändert werden sollen. In 
dem Entwurf finden sich aber auch Bestimmungen, „die nicht 
eigentlich der ständischen Genehmigung bedürfen, die der Kam- 
mer nur zur Kenntnißnahme vorgelegt seien; es sei aber eine 
müßige Frage, zu untersuchen, welche Bestimmungen der stän- 
dischen Genehmigung bedürfen, und welche nur zur Kenntniß- 
nahme mitgetheilt seien." 
Die Novelle von 1888 betrifft das Privateigenthum des 
Königs. Die §§ 55. 56. 57 des HG. von 1837 enthielten 
nemlich dieselben Bestimmungen wie § 21 der Vl. von 
1831. Da nun die letzteren durch das VG. von 1888 ge- 
ändert werden sollten, so konnte dies nur geschehen unter 
gleichzeitiger Aenderung der §§ 55. 56. 57 des HG. Dies 
sollte nach Ansicht der Regierung so geschehen, daß nach An- 
nahme des VGEntw. die Aenderung des HG. vorgenommen 
werde, wozu dann die ständische Mitwirkung nicht erforderlich 
erscheine. Die II. K. (Deput. Ber.) war der Meinung, es 
haben die Stände 1837 über alle §§# des HG. ausdrücklich 
abgestimmt und zwar ohne Widerspruch der Regierung, wenn- 
Fricker, Verfassungsgesetze. 11
	        
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