Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 163 
Königs Bruder, bezeichnet und als dessen Nachfolger Prinz 
Johann, der 2te Sohn des Prinzen Maximilian. Als im 
Jahre 1837 das H. in neuer Fassung an die Stände ge- 
bracht wurde, war König Anton (1836) gestorben und der 
erstgeborene Sohn des Prinzen Maximilian, der Mitregent 
Friedrich August, König geworden. Nun wurde im H. sofort 
die Secundogenitur als vom Prinzen Maximilian, der erst 
1838 starb, auf Prinz Johann übergegangen erklärt (§ 44), 
indem der Hausgesetzgeber nach den Motiven des Gesetzes da- 
von ausging, daß in dem Augenblick des Ablebens König 
Antons nach der Erbfolge Prinz Maximilian König geworden 
wäre und daß sein Verzicht auf den Thron dem erworbenen 
Recht des Prinzen Johann auf den Eintritt in die ihm ex 
providentia majorum angefallene Secundogenitur keinen Ein- 
trag thun könne. 
4. Zu § 42 des HG. ist zu bemerken, daß die Secundo- 
geniturstiftung aus dem Privatnachlaß des Prinzen Carl 
Maximilian durch dessen Testament von 1781 noch eine Ver- 
stärkung erhielt, daß aber die Erwähnung derselben in der 
neuen Fassung des Hausgesetzes (unter Vorbehalt der Ordnung 
dieses Punktes durch Familienübereinkunft) unterblieb, weil es 
sich hier nur um die aus der Staatscasse zu zahlenden Leistun- 
gen der Secundogenitur handle. 
Es kommt nun nachstehend das HG. von 1837 nebst der 
Publications VO. und das Gesetz von 1879 gesondert zum Ab- 
druck, da das letztere als Nachtragsgesetz, nicht als Theil des 
HG. von 1837 gedacht ist, wenn es gleich den gten Abschnitt 
aufgehoben hat und thatsächlich an dessen Stelle getreten ist. 
Das Ges. von 1888 aber ist ein Aenderungsgesetz, dessen Be- 
stimmungen von nun an die §§ 55. 56. 57 des HG. bilden 
sollen. Diese Aenderung wurde einfach vorgenommen, obwohl 
dies nicht ganz korrect ist, da das HG. das Datum des Jahres 
1837 trägt. Uebrigens wurde die Form des Ges. von 1888 
gleichfalls unten abgedruckt. 
  
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