1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 163
Königs Bruder, bezeichnet und als dessen Nachfolger Prinz
Johann, der 2te Sohn des Prinzen Maximilian. Als im
Jahre 1837 das H. in neuer Fassung an die Stände ge-
bracht wurde, war König Anton (1836) gestorben und der
erstgeborene Sohn des Prinzen Maximilian, der Mitregent
Friedrich August, König geworden. Nun wurde im H. sofort
die Secundogenitur als vom Prinzen Maximilian, der erst
1838 starb, auf Prinz Johann übergegangen erklärt (§ 44),
indem der Hausgesetzgeber nach den Motiven des Gesetzes da-
von ausging, daß in dem Augenblick des Ablebens König
Antons nach der Erbfolge Prinz Maximilian König geworden
wäre und daß sein Verzicht auf den Thron dem erworbenen
Recht des Prinzen Johann auf den Eintritt in die ihm ex
providentia majorum angefallene Secundogenitur keinen Ein-
trag thun könne.
4. Zu § 42 des HG. ist zu bemerken, daß die Secundo-
geniturstiftung aus dem Privatnachlaß des Prinzen Carl
Maximilian durch dessen Testament von 1781 noch eine Ver-
stärkung erhielt, daß aber die Erwähnung derselben in der
neuen Fassung des Hausgesetzes (unter Vorbehalt der Ordnung
dieses Punktes durch Familienübereinkunft) unterblieb, weil es
sich hier nur um die aus der Staatscasse zu zahlenden Leistun-
gen der Secundogenitur handle.
Es kommt nun nachstehend das HG. von 1837 nebst der
Publications VO. und das Gesetz von 1879 gesondert zum Ab-
druck, da das letztere als Nachtragsgesetz, nicht als Theil des
HG. von 1837 gedacht ist, wenn es gleich den gten Abschnitt
aufgehoben hat und thatsächlich an dessen Stelle getreten ist.
Das Ges. von 1888 aber ist ein Aenderungsgesetz, dessen Be-
stimmungen von nun an die §§ 55. 56. 57 des HG. bilden
sollen. Diese Aenderung wurde einfach vorgenommen, obwohl
dies nicht ganz korrect ist, da das HG. das Datum des Jahres
1837 trägt. Uebrigens wurde die Form des Ges. von 1888
gleichfalls unten abgedruckt.
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