Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 165 
serer getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine 
feste Besiimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und 
verordnen daher wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang 
der Mitglieder desselben. 
b 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie 
estehet: 
a) aus dem Könige, als Familienhaupt; 
b) aus der Gemahlin des Königs; 
c) aus den Königlichen Wittwen; 
d) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem 
gemeinschaftlichen Stammvater derselben durch von 
dem Könige anerkannte ebenbürtige rechtmäßige Ehe 
in männlicher Linie abstammen, insofern die Prin- 
zessinnen nicht in andere Häuser sich vermählt haben; 
e) aus den unter obigen Bedingungen angetrauten Ge- 
mahlinnen der vorgedachten Prinzen und den Wittwen 
derselben, so lange Letztere im Wittwenstande ver- 
bleiben. 
§ 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn der- 
selbe vor dem Könige, mit Hinterlassung von Söhnen ver- 
storben wäre, dessen ältester Sohn, heißt Kronprinz, und 
führt das Prädicat: „Königliche Hoheit"“. 
Alle übrige unter § 1, d und e, begriffene Prinzen und 
Prinzessinnen führen ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht 
den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein 
höheres Prädicat zukommt. 
§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen wird 
durch das nähere Recht der Thronfolge, und was die un- 
vermählten Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwen- 
dung dieser Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch 
besondere Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des 
Königlichen Hauses. 
§ 4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der
	        
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