Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

166 III. Anlagen. 
Hoheit und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichts- 
barkeit des Königs untergeben. Derselbe übt als Familien— 
haupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über 
sie aus, und es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle 
zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt 
des Königlichen Hauses dienliche Maaßregeln zu ergreifen, so- 
weit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegen stehen. 
§ 5. Insonderheit äussert sich dieses Hoheits= und 
Aufsichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller 
Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vor- 
mundschaften über dieselben, so wie in Ansehung der er- 
forderlichen Einwilligung zu deren Vermählung. 
§ 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses 
ohne Genehmigung des Königs sich nicht in einen fremden 
Staat begeben. 
§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der 
sämmtlichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige 
anzuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie 
nicht ohnehin vom Könige selbst abhängt. 
DTritter Abschnitt. 
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses. 
§ 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf 
Niemand ohne vorhergehende Erlaubniß des Königs eine 
eheliche Verbindung eingehen. 
8 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in 
Gewißheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe 
eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren 
Nachkommenschaft nicht successionsfähig. 
Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses 
ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ehe aus diesem 
Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber 
keinen Anspruch auf Aussteuer. 
§ 10. Schließt ein Prinz des Königlichen Hauses eine 
nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der 
König einwilligt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel 
und Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfidei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.