166 III. Anlagen.
Hoheit und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichts-
barkeit des Königs untergeben. Derselbe übt als Familien—
haupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über
sie aus, und es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle
zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt
des Königlichen Hauses dienliche Maaßregeln zu ergreifen, so-
weit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegen stehen.
§ 5. Insonderheit äussert sich dieses Hoheits= und
Aufsichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller
Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vor-
mundschaften über dieselben, so wie in Ansehung der er-
forderlichen Einwilligung zu deren Vermählung.
§ 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses
ohne Genehmigung des Königs sich nicht in einen fremden
Staat begeben.
§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der
sämmtlichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige
anzuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie
nicht ohnehin vom Könige selbst abhängt.
DTritter Abschnitt.
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses.
§ 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf
Niemand ohne vorhergehende Erlaubniß des Königs eine
eheliche Verbindung eingehen.
8 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in
Gewißheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe
eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren
Nachkommenschaft nicht successionsfähig.
Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses
ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ehe aus diesem
Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber
keinen Anspruch auf Aussteuer.
§ 10. Schließt ein Prinz des Königlichen Hauses eine
nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der
König einwilligt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel
und Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfidei-