1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 167
commiß und die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer
und Witthum.
8§ 11. Die das Privatvermögen betreffenden privat-
rechtlichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus
der unebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen
Hauses erzeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten
beschränken sich auf das Vermögen des Vaters oder der
Mutter und beziehendlich Ehegemahls, auch auf das etwa
noch von Ascendenten der solchergestalt vermählt gewesenen
Prinzen und Prinzessinnen anfallende Vermögen, voraus-
gesetzt, daß hinsichtlich der Prinzessin die älterliche Ein-
willigung in die Heirath stattgefunden habe.
§ 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit
sie nicht das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die
Königliche Bestätigung nicht erhalten haben.
§ 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist
eine Adoption gestattet.
Vierter Abschnitt.
Thron= und Erbfolge.
§ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das König-
liche Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Ver-
fassungsurkunde bestimmt.
§ 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König-
lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge,
mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten
Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu
Gunsten des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu
achten. wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet wor-
en wäre.
Fünfter Abschnitt.
Appanagen, Aussteuer und Witthum.
§ 16. Die Appanagen bestehen in jährlichen, auf die
Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die
übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse,
in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.