Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

168 III. Anlagen. 
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur 
mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs 
verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilligung zum Auf- 
enthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund 
eines zu machenden Abzugs werden, ausgenommen wenn, 
was die Witthume aulangt, für diesen Fall in den Ehe- 
pacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor- 
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im 
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Ein- 
künfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie 
weit eine Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt 
von der Entschliessung des Königs ab. 
8 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und 
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren 
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch ge- 
nommen und mit Beschlag belegt werden. 
§ 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines 
Hauses wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine fähr- 
liche Appanage von 60,000 Thlrn. — — -, ausserdem aber 
vom erfüllten 21 sten Jahre an eine dergleichen von 
30,000 Thlrn. —.— festgestellt. 
§ 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne 
des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf 
20,000 Thlr. — —-, und wenn sie etablirt und eben- 
bürtig verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 
50,000 Thlr. —-—-, für jeden der folgenden aber auf 
40,000 Thlr. —. —.= bestimmt. Diese Appanagen werden 
nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den 
Prinzen ein eignes Haus gebildet wird. 
§ 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom 
erfüllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und 
dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen. 
§ 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich 
zur Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, An- 
schaffung der Equipagen 2c. werden, wenn sich derselbe un- 
vermählt etablirt, 25,000 Thlr. —.—-, und wenn er 
sich später ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thlr. 
—. —-; zum Etablissement der nachgebornen Söhne des
	        
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