170 III. Anlagen.
Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die
Vertheilung ihrer Appanage unter diese Descendenz mit
Genehmigung des Königs Verfügung zu treffen.
8 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu
Erhaltung der Succession nöthig findet, einen Prinzen aus
der nachgebornen Linie mit einer Appanage von 40,000
Thalern —---—- jährlich zu etabliren.
§ 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so
zahlreich wäre, daß die angewiesene Appanage zu deren
standesmäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, daß
für das Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht
wenigstens der dritte Theil der Appanage eines nachgebornen
unvermählten Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so
ist für solche Fälle das Appanagequantum aus der Staats-
casse um das Fehlende zu erhöhen.
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen
Grund in einer von dem Ascendenten getroffenen ungleichen
Vertheilung (§ 25); so kann die vorgedachte Erhöhung nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter
Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein.
§ 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Neben-
linie mehr als drei Kinder am Leben hat, von denen das
älteste wenigstens 12 Jahr alt ist, demselben ein jährlicher
Zuschuß von 10,000 Thlrn. —. —= zu seiner Appanage
aus der Staatscasse gereicht werden.
Dieser Zuschuß fällt mit dem Ableben des gedachten
Prinzen hinweg; seine Söhne haben sich vielmehr sodann,
wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom
Vater zugekommene Appanage zu theilen.
§ 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der
Linie eines nachgebornen Prinzen wächst der dadurch eröffnete
Antheil der Appanage mit den damit verbundenen Lasten
des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den
übrigen Zweigen jener Linie zu. Wenn derjenige, durch
dessen Tod der fragliche Appanageantheil erlediget wird,
über den Unterhalt der Prinzessinnen nicht bereits Vorsehung
getroffen hat, so kommt die desfallsige Bestimmung dem
Könige zu.
§ 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des