Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

170 III. Anlagen. 
Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die 
Vertheilung ihrer Appanage unter diese Descendenz mit 
Genehmigung des Königs Verfügung zu treffen. 
8 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu 
Erhaltung der Succession nöthig findet, einen Prinzen aus 
der nachgebornen Linie mit einer Appanage von 40,000 
Thalern —---—- jährlich zu etabliren. 
§ 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so 
zahlreich wäre, daß die angewiesene Appanage zu deren 
standesmäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, daß 
für das Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht 
wenigstens der dritte Theil der Appanage eines nachgebornen 
unvermählten Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so 
ist für solche Fälle das Appanagequantum aus der Staats- 
casse um das Fehlende zu erhöhen. 
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen 
Grund in einer von dem Ascendenten getroffenen ungleichen 
Vertheilung (§ 25); so kann die vorgedachte Erhöhung nur 
insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter 
Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein. 
§ 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Neben- 
linie mehr als drei Kinder am Leben hat, von denen das 
älteste wenigstens 12 Jahr alt ist, demselben ein jährlicher 
Zuschuß von 10,000 Thlrn. —. —= zu seiner Appanage 
aus der Staatscasse gereicht werden. 
Dieser Zuschuß fällt mit dem Ableben des gedachten 
Prinzen hinweg; seine Söhne haben sich vielmehr sodann, 
wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom 
Vater zugekommene Appanage zu theilen. 
§ 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der 
Linie eines nachgebornen Prinzen wächst der dadurch eröffnete 
Antheil der Appanage mit den damit verbundenen Lasten 
des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den 
übrigen Zweigen jener Linie zu. Wenn derjenige, durch 
dessen Tod der fragliche Appanageantheil erlediget wird, 
über den Unterhalt der Prinzessinnen nicht bereits Vorsehung 
getroffen hat, so kommt die desfallsige Bestimmung dem 
Könige zu. 
§ 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des
	        
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