1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 171
Zuwachses an andere Zweige derselben Nebenlinie eintritt,
gelangt nach dem Abgange der männlichen Nachkommen-
schaft eines nachgebornen Prinzen die ihm und seiner
directen Linie angewiesene Appanage in Wegfall; es sind
jedoch statt deren die darauf ruhenden Lasten des Witthums,
so wie des Unterhalts der Prinzessinnen auf die Staats-
casse zu übernehmen.
§ 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in
seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur
Bestätigung anzuzeigen.
§ 32. Für jede Prinzessin Tochter des Königs wird
vom 21sten Jahre an bei Lebzeiten des Vaters die Summe
von 6,000 Thlrn. jährlich gewährt.
§ 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten
der verwittweten Königin und so lange diese ihren Wittwen-
stand nicht ändert, verbleiben die unvermählten Prinzessinnen,
in sofern sie ihre leiblichen Töchter sind, in deren Hause
und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht. Sie empfangen
dann zu ihrem Unterhalte ebenfalls die Jahressumme von
6,000 Thalern.
§ 34. Ist aber der § 33 gedachte Fall nicht vor-
handen, oder tritt eine Prinzessin mit Genehmigung des
Königs aus dem mütterlichen Hause, um ein eignes Haus
zu bilden, was ihr ohne besondere Gründe, nach zurückge-
legtem 25ften Jahre nicht verweigert werden kann; so erhält
die nachgelassene Prinzessin Tochter eines Königs bis zu
ihrer Vermählung zum standesmäsigen Unterhalt und zu
Bestreitung ihrer gesammten Hofstaatsausgaben eine jährliche
Appanage von 12,000 Thlrn. Auch ist zu Einrichtung
ihres Hauses ein Aversionalquantum von 6,000 Thalern
aus der Staatscasse zu zahlen.
§ 35. Zur Aussteuer und völligen Abfindung bei der
Vermählung wird für jede Prinzessin aus der Königlichen
Hauptlinie (Tochter des Königs oder des Kronprinzen) eine
Summe von 50,000 Thlrn., und für jede Prinzessin aus
der Nebenlinie eine Summe von 20,000 Thlrn. aus der
Staatscasse gezahlt.
§ 36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der