Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

174 III. Anlagen. 
§ 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian 
erhält dessen Wittwe das ihr im Heirathsvertrage ausgesetzte 
Witthum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld 
von 12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundo- 
genitur, aus der Staatscasse. 
8 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren 
in diese Secundogenitur nach dem Rechte der Erstgeburt in 
agnatischer Linealerbfolge. 
8 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal 
Inhabende hat davon, so lange nicht einer der § 50 und 
51 erwähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, als die 
gesammte von dem Prinzen Johann abstammende, dem 
Königlichen Hause angehörige Descendenz mit dem nöthigen 
Unterhalte und Witthumen zu versehen. 
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur 
Genehmigung anzuzeigen. 
§ 49. Die § 24 bestimmten Aversionalquanta zu 
Bestreitung der Einrichtungskosten bei erfolgender Etablirung 
der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der 
Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf 
die zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen 
Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der Jahres- 
rente von 85,000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen. 
Jedoch kann in dem § 24 gedachten Falle der Etablirungs- 
beitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nicht übersteigen. 
§ 50. Wenn der Serundogeniturinhaber zur Thron- 
folge gelangt, so geht der Besitz der Secundogenitur auf 
den, mit Ausschluß der eignen Descendenz des nunmehrigen 
Regenten, nach der § 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu 
Berechtigten über. 
8 51. Ist in einem solchen Falle nur der Sercundo- 
geniturbesitzer und seine Nachkommenschaft übrig, oder ist 
bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Neben- 
linie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft 
vorhanden, so geht die Secundogenitur mit den darauf 
etwa ruhenden Oblasten, gegen Wegfall weiterer Appanage, 
sofort auf den ältesten der nachgebornen Söhne des Königs 
und dessen Descendenz über, während die übrige Descendenz 
des Königs in den Genuß der im fünften Abschnitt für
	        
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