1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 175
die Söhne, Töchter und resp. Enkel des Königs geordneten
Appanagen und Jahrgelder eintritt oder bezüglich darin
verbleibt. Wenn in solchen Fällen nachgeborne Söhne in
der regierenden Linie nicht vorhanden sind, so reviviscirt die
Secundogenitur erst dann, sobald wieder eine nachgeborne
Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht.
8 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die 8 48
gedachte Versorgung nicht schon bei Lebzeiten hinreichende
Vorsehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung
dem Könige zu.
8 53. Wird die zur Theilnahme an der Secundo—
genitur berechtigte Descendenz so zahlreich, daß der Ertrag
zum standesmäsigen Unterhalte derselben nicht mehr hin—
reicht, so leidet die Bestimmung des § 27 Anwendung,
jedoch wird die Bestimmung § 41 auch auf diesen Fall erstreckt.
§ 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher
Nachkomme nicht mehr vorhanden, so fällt die Secundo-
genitur mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der
Staatscasse zurück, bis jene nach § 51 reviviseirt.
Siebenter Abschnitt.
Privatvermögen der Glieder des Königlichen
Hauses und Erbfolge in dasselbe.
§ 55. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige,
was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen
hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner
–...! —
Der ursprüngliche Wortlaut der §§ 55. 56. 57 im HG. von 1837
war folgender:
§ 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor
der Gelaugung zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem
Vermögen ferner erwirbt, steht ihm die freie Disposition unter
den Lebendigen und auf den Todesfall zu.
§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt,
so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommiß (§ 20
der Verfassungsurkunde) zu.
§5 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung
aus irgend einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei seinem Ab-
leben ebenfalls dem Hausfideicommiß anheim, soweit er nicht
unter den Lebenden darüber verfügt hat.
Der obenstehende Wortlaut ist durch das Abänderungsgesetz von
1888 hergestellt.
1888.