Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 175 
die Söhne, Töchter und resp. Enkel des Königs geordneten 
Appanagen und Jahrgelder eintritt oder bezüglich darin 
verbleibt. Wenn in solchen Fällen nachgeborne Söhne in 
der regierenden Linie nicht vorhanden sind, so reviviscirt die 
Secundogenitur erst dann, sobald wieder eine nachgeborne 
Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht. 
8 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die 8 48 
gedachte Versorgung nicht schon bei Lebzeiten hinreichende 
Vorsehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung 
dem Könige zu. 
8 53. Wird die zur Theilnahme an der Secundo— 
genitur berechtigte Descendenz so zahlreich, daß der Ertrag 
zum standesmäsigen Unterhalte derselben nicht mehr hin— 
reicht, so leidet die Bestimmung des § 27 Anwendung, 
jedoch wird die Bestimmung § 41 auch auf diesen Fall erstreckt. 
§ 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher 
Nachkomme nicht mehr vorhanden, so fällt die Secundo- 
genitur mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der 
Staatscasse zurück, bis jene nach § 51 reviviseirt. 
Siebenter Abschnitt. 
Privatvermögen der Glieder des Königlichen 
Hauses und Erbfolge in dasselbe. 
§ 55. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, 
was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen 
hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner 
–...! — 
Der ursprüngliche Wortlaut der §§ 55. 56. 57 im HG. von 1837 
war folgender: 
§ 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor 
der Gelaugung zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem 
Vermögen ferner erwirbt, steht ihm die freie Disposition unter 
den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 
§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, 
so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommiß (§ 20 
der Verfassungsurkunde) zu. 
§5 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung 
aus irgend einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei seinem Ab- 
leben ebenfalls dem Hausfideicommiß anheim, soweit er nicht 
unter den Lebenden darüber verfügt hat. 
Der obenstehende Wortlaut ist durch das Abänderungsgesetz von 
1888 hergestellt. 
1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.