1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 177
jährlich 50,000 Thlr. — — auf Rechnung der Civilliste
des Königs.
§ 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen
und Prinzessinnen, soweit sie nicht die Regierungsverwesung
betrifft, kann durch eine väterliche Disposition besonders
angeordnet werden.
8§ 66. In Ermangelung einer solchen kommt der ver-
wittweten Königin die Erziehung und die Vormundschaft
über das Privatvermögen ihrer Kinder zu.
§ 67. In beiden Fällen (§ 65 und 60) tritt die
Aufsicht des Königs oder Regierungsverwesers ein, welcher
deshalb das Gutachten des Regentschaftsraths zu er-
holen hat.
§ 68. Sollte die verwittwete Königin vor beendigter
Vormundschaft mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetz-
lichen Hindernisses die Vormundschaft nicht führen können,
so trifft der König, oder der Regierungsverweser unter Ver-
nehmung mit dem Regentschaftsrathe, deshalb Anordnung.
§ 69. Die Prinzen des Königlichen Hauses können
für die Erziehung und die Verwaltung des Vermögens
ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, die jedoch
der Bestätigung des Königs bedürfen.
8 70. Wenn Vormünder vom Vater nicht ernannt,
oder die ernannten vom König nicht bestätiget worden sind,
kommt diesem die Bestellung derselben zu.
§ 71. Einer gerichtlichen Bestätigung der im Vor-
stehenden (§ 65 bis 70) erwähnten Vormünder bedarf
es nicht.
8 72. Die den Vormündern anvertraute Erziehung
der minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen unterliegt der
8 5 gedachten Aufsicht des Königs.
S. 73. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung haben die
Vormünder die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten.
§ 74. Dem Könige bleibt vorbehalten, zu bestimmen,
an welche Behörde der Vormund Rechnung abzulegen und
wo er Decrete oder Genehmigung einzuholen habe.
Fricker, Verfassungsgesetze. 12