178 III. Anlagen.
Neunter Abschnitt.')
Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus.
8 75. Ueber den Gerichtsstand der Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses enthält das Gesetz über privilegirte Gerichts-
stände Bestimmungen.
8 76. Ausnahmen von diesen Bestimmungen treten ein
1.) nach Maasgabe des vorstehenden achten Abschnitts rücksicht-
lich der Vormundschaften;
2.) soweit es auf Anwendung einer Straf= oder Disciplinar-
gewalt ankommt; ç
V) rücksichtlich der Civilstreitigkeiten der Prinzen und Prin-
zessinnen unter sich.
8 77. Tritt ein Fall der § 76 sub 2 gedachten Art ein, so
hat das Appellationsgericht' zu Dresden die Untersuchung zu führen,
nach Schluß der Acten und geführter Vertheidigung aber das-
Oberappellationsgericht das Erkenntniß zu verabfassen, welches dem
König zur Genehmigung und Bestätigung, durch den Justizminister
vorzulegen ist, der König entscheidet dann in letzter Instanz, wobei.
§ 52 der Verfassungsurkunde in Anwendung zu bringen.
In den Fällen § 76, Nr. 3, hat der Staatsminister der Justiz
auf Röniglichen Auftrag einen Versuch der gütlichen Vereinigung
anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit zur
Erörterung im Rechtswege an das Appellationsgericht zu Dresden
zu verweisen, und nach den Vorschriften zu verfahren, welche das.
Gesetz über privilegirte Gerichtsstände bei Bestimmung des Gerichts-
standes der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses
enthält. Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in
vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes, dem Erforderniß
entsprechend bestalltes Gericht niedersetzen.
8§ 78. Wie es in Ansehung der Eidesleistungen und der
Ablegung eines Zeugnisses der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses.-
zuhalten sei, ist in dem Gesetze über privilegirte Gerichtsstände festgestellt.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz.
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel vor-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 30sten December 1837.
Friedrich Auguft. Bernhard von Lindenau.
(I. 5.) Johann Adolph von Zezschwitz.
Hans Georg von Carlowitz.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton von Zeschau.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
*) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch § 13 des
nachstehend abgedruckten Nachtrags zum Königlichen Hausgesetz vom
20 August 1879 aufgehoben.