1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 179
Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August
1879. (G. u. VBl. 1879. S. 323.
WI#, Albert, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30.
December 1837 und in theilweiser Abänderung der Vor-
schriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen be-
funden, was folgt:
8 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegen-
heiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese
Angelegenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem-
selben Gericht.
In den in § 25 und 8 541 der Civilprozeßordnung vom
30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der
in § 25, Abs. 1 und in § 547, Abs. 1 der Civilprozeß=
ordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle
anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine
Gerichtsstand der ausschließliche.
§ 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichts-
stande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen
in Anspruch genommen werden und der Fall einer noth-
wendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle
kommen die Vorschriften in §88§ 56, 57 der Civilprozeß=
ordnung gegen die in § 1 genannten Personen nur inso-
weit zur Anwendung, als unter diesen selbst die Voraus-
setzungen einer Streitgenossenschaft vorhanden sind.
§ 3. Das Verfahren in den nach § 1 dem Ober-
landesgericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche
zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit in
erster Instanz einem Landgericht zugewiesen wäre.
Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen
dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter
sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.
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