Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 179 
Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 
1879. (G. u. VBl. 1879. S. 323. 
WI#, Albert, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30. 
December 1837 und in theilweiser Abänderung der Vor- 
schriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen be- 
funden, was folgt: 
8 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegen- 
heiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese 
Angelegenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem- 
selben Gericht. 
In den in § 25 und 8 541 der Civilprozeßordnung vom 
30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der 
in § 25, Abs. 1 und in § 547, Abs. 1 der Civilprozeß= 
ordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle 
anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine 
Gerichtsstand der ausschließliche. 
§ 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichts- 
stande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen 
in Anspruch genommen werden und der Fall einer noth- 
wendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle 
kommen die Vorschriften in §88§ 56, 57 der Civilprozeß= 
ordnung gegen die in § 1 genannten Personen nur inso- 
weit zur Anwendung, als unter diesen selbst die Voraus- 
setzungen einer Streitgenossenschaft vorhanden sind. 
§ 3. Das Verfahren in den nach § 1 dem Ober- 
landesgericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche 
zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit in 
erster Instanz einem Landgericht zugewiesen wäre. 
Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen 
dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter 
sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
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