Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Verfassung. 58 10. 11. 9 
10. 
Anordunng derselben durch den König für den Nachfolger. 
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thron- 
folge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, wel- 
ches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmög- 
lich machen würde, so ist noch unter der Regierung des 
Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt 
der Regierungsverwesung zu entscheiden. 
8 11. 
Anordnung derselben für den König. 
Würde der König während seiner Regierung, oder bei 
dem Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß 
von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, 
ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen 
wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von 
der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Ver- 
sammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden, nach 
zurückgelegtem 2 1sten Jahre volljährigen Prinzen des Kö- 
niglichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regent- 
schaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener 
Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach 
absoluter Stimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und sol- 
cher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu 
berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung 
eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die 
den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernesti- 
nischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Ver- 
sammlung eingeladen. 
Das Sächsische Fürstenhaus ging durch die Theilung von 1485 
zwischen den Brüdern Ernst und Albrecht, den Söhnen des Curfürsten 
Friedrich d. Sanftmüthigen in die beiden Hauptlinien: ältere oder Ernesti- 
nische, und jüngere oder Albertinische, jetzt Königliche, Linie aus- 
einander. Seit 1672 bestand das Ernestinische Haus nur noch aus 
den beiden von 1641 datirenden Linien Weimar und Gotha. Das 
Gothaische Haus theilte sich 1680 1 abermals und bildet seit 1825 bezw. 
1826 die drei herzoglichen Linien: S.-Meiningen und Hildburghausen,
	        
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