Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 181 
wird, sofern sie vom Prozeßgegner eines Mitglieds des 
Königlichen Hauses beantragt sind, vom Präsidenten des 
Oberlandesgerichts Bestimmung getroffen. 
Die in § 678, Abs. 1 und 2, §8 774, 775 der Civil- 
prozeßordnung gedachten Amtshandlungen können nur nach 
vorgängiger Anzeige an den König, die § 678, Abs. 3, 
§S 782, 789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit 
Genehmigung des Königs stattfinden. In den Fällen des 
§ 678, Abs. 1 und 2 ist ein Vertreter des Ministeriums 
des Königlichen Hauses zuzuziehen. 
8§ 10. Die nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster 
Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie 
die in § 9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshand- 
lungen gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandes- 
gerichts. Hat sich der Präsident des letzteren für das 
betreffende Geschäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt 
an Stelle des Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten 
Civilsenat angehörende Senatspräsident. 
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen 
und Beschwerden in diesen Angelegenheiten gehört vor den 
zweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts, welcher durch 
zwei, dem ersten Senat nicht angehörende, vom Präsidenten 
des Gerichtshofs zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu 
verstärken ist. Hat sich der Präsident des Gerichtshofs für 
das betreffende Geschäftsjahr einem anderen Senat als dem 
zweiten Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die 
Stelle des dem zweiten Civilsenat angehörenden Senats- 
präsidenten. 
8 11. In Straf= und Disciplinarsachen entscheidet der 
König über Mitglieder des Königlichen Hauses in erster 
und letzter Instanz. 
Zur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag 
des Königs eine Erörterung und Begutachtung des Falles 
durch das Oberlandesgericht. 
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der 
Erörterungen ein Mitglied dieses Gerichtshofs, welchem bei 
deren Vornahme die in der Strafprozeßordnung dem Unter- 
suchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten 
zukommen. Die in §§ 98, 102, 112, 127, 131, 134 der
	        
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