1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 181
wird, sofern sie vom Prozeßgegner eines Mitglieds des
Königlichen Hauses beantragt sind, vom Präsidenten des
Oberlandesgerichts Bestimmung getroffen.
Die in § 678, Abs. 1 und 2, §8 774, 775 der Civil-
prozeßordnung gedachten Amtshandlungen können nur nach
vorgängiger Anzeige an den König, die § 678, Abs. 3,
§S 782, 789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit
Genehmigung des Königs stattfinden. In den Fällen des
§ 678, Abs. 1 und 2 ist ein Vertreter des Ministeriums
des Königlichen Hauses zuzuziehen.
8§ 10. Die nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster
Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie
die in § 9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshand-
lungen gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandes-
gerichts. Hat sich der Präsident des letzteren für das
betreffende Geschäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt
an Stelle des Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten
Civilsenat angehörende Senatspräsident.
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen
und Beschwerden in diesen Angelegenheiten gehört vor den
zweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts, welcher durch
zwei, dem ersten Senat nicht angehörende, vom Präsidenten
des Gerichtshofs zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu
verstärken ist. Hat sich der Präsident des Gerichtshofs für
das betreffende Geschäftsjahr einem anderen Senat als dem
zweiten Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die
Stelle des dem zweiten Civilsenat angehörenden Senats-
präsidenten.
8 11. In Straf= und Disciplinarsachen entscheidet der
König über Mitglieder des Königlichen Hauses in erster
und letzter Instanz.
Zur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag
des Königs eine Erörterung und Begutachtung des Falles
durch das Oberlandesgericht.
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der
Erörterungen ein Mitglied dieses Gerichtshofs, welchem bei
deren Vornahme die in der Strafprozeßordnung dem Unter-
suchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten
zukommen. Die in §§ 98, 102, 112, 127, 131, 134 der