Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

182 III. Anlagen. 
Strafprozeßordnung bezeichneten Amtshandlungen können, 
soweit sie gegen Mitglieder des Königlichen Hauses gerichtet 
sein würden, nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden. 
Nach Abschluß der Erörterungen und nachdem zur Ein— 
reichung einer Vertheidigungsschrift Gelegenheit gegeben 
worden ist, erstattet das Plenum des Oberlandesgerichts 
auf Grund der Ergebnisse der Erörterungen in Form eines 
Erkenntnisses mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, wel— 
ches dem Könige vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird. 
Die Eutscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung, 
Verwerfung oder Abänderung des Erkenntnisses, wobei 
jedoch die Bestimmung am Schluß des § 52 der Ver- 
fassungsurkunde in Anwendung zu bringen ist. 
§ 12. Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es 
bei den Bestimmungen im zweiten und im achten Abschnitt 
des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837. 
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in 
vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes Gericht nie- 
dersetzen und das Verfahren vor demselben bestimmen. 
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegen- 
heiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat 
der Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen 
Versuch der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt der- 
selbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit auf den Rechts- 
weg zu verweisen. 
§ 13. Die Bestimmungen in 88 2, 3, 4, 7 und 9 
des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28. Ja- 
nuar 1835 und im neunten Abschnitt des Königlichen 
Hausgesetzes vom 30. December 1837 sind aufgehoben. 
§ 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Haus- 
gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 
Urkundlich haben Wir denselben eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. August 1879. 
Albert. Alfred von Fabrice. 
¶ 8.) Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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