184 III. Anlagen.
Einsetzung und das Verhältniß derselben zu den dermalen
bestehenden Behörden, einstweilen, und bis die Organi-
sation der gesammten Verwaltung eintreten kann, als wo-
rüber zum Theil annoch Vernehmung mit den Ständen zu
pflegen ist, hiermit Folgendes:
1. Unser Geheimes Cabinet und Unser Geheimer Rath
werden aufgelöst, und es treten an deren Statt, als die
obersten Staatsbehörden, die im § 41 der Verfassungs-
urkunde benannten Ministerial-Departements,
1) der JustizZ,
2) der Finanzen,
3) des Innern,
4) des Kriegs,
5) des Cultus und öffentlichen Unterrichts, und
6) der auswärtigen Angelegenheiten,
deren verantwortliche Vorstände Wir bereits ernannt haben,
so wie, nach den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung,
das Gesammt-Ministerium, das aus den Vorständen der
einzelnen Departements, und den etwa auch ohne besonderes.
Schartement ernannten verantwortlichen Staats-Ministern
esteht.
2. Nächstdem wird ein Staatsrath gebildet werden.
3. Da es einem Jeden auch ferner freistehet, Vorstellungen
an Uns unmittelbar zu richten, so sind solche bei der des-
halb zu bestellenden Kabinetskanzlei einzureichen.
4. Wasben Geschäftskreis dieser Ministerial-Departements.
betrifft, so hat ein Jedes für den ihm zukommenden Ver-
waltungszweig,
1) die in denselben einschlagenden Gesetze vorzubereiten,
2) die zur Ausführung und Handhabung der Gesetze
erforderlichen Verwaltungs-Maßregeln zu treffen und
nöthigen Verordnungen zu erlassen,
3) die Oberaufsicht über die Verwaltung und die hierzu
bestellten Diener zu führen und die Disciplin zu
handhaben,
4) die zu seinem Zweige gehörigen Stellen zu besetzen,
oder die erforderlichen Befähigungen zu ertheilen,
5) die diesfallsigen Prüfungen entweder selbst zu ver-
anstalten, oder zu leiten, und