2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements 2c. v. 7. Nov. 1831. 185
6) für die Bewahrung der Landeshoheits-Rechte Sorge
zu tragen.
Insofern hierbei mehrere Ministerial-Departements be-
theiligt sind, tritt eine Vernehmung zwischen ihnen, oder
der Vorirog im Gesammt-Ministerio ein.
A. Zum Justiz-Ministerio insbesondere gehören:
I. die Vorbereitung der Gesetze im Justizfache, mit
Einschluß des Lehns-, Vormundschafts-, Hypotheken= und
Depositen-Wesens,
II. die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege in
dem Ssub I. bemerkten Umfange, und mithin
1) die Oberaufsicht über alle Gerichtsbehörden, wiewohl
vor der Hand, und bis deshalb die weiteren Ein-
leitungen getroffen sein werden, annoch mit Aus-
nahme der Militair-, Geistlichen- und Berg-Gerichts-
Behörden, so wie derjenigen administrativen Be-
bürden, welche zeither einige Jurisdiction ausgeübt
aben
2) die Oberaufsicht über die Staatswegen der Rechts-
pflege halber befähigten Behörden und Personen,
bie: den Schöppenstuhl und die Juristenfacultät, die
Advokaten und die Notarien,
3) Beschwerden in Tustizsachen, ohne jedoch in eine
richterliche Entscheidung eingreifen zu dürfen,
4) Erforderung von Geschäftstabellen und Uebersichten
so weit sie die höheren Justizbehörden betreffen, nebst.
deren Prüfung,
5) Revisionen der Justizstellen anzuordnen, oder bei
Obern selbst zu veranstalten,
6) die Fürsorge, daß Jedem der gesetzliche Rechtsweg.
eröffnet werde,
7) die obersten polizeilichen Veranstaltungen zur Ver-
waltung der Gerichtsbarkeit bei Patrimonialgerichten,
im Fall befundenen Mißbrauchs, in Erledigungs-
und ähnlichen Fällen.
III. Von dem zur Justizhoheit gehörigen Verwaltungs-
rechte gehen an dieses Ministerium über:
1) Lehnssachen, insoweit die unmittelbare Entschließung
des Oberlehnsherrn ersorderlich ist,