Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements 2c. v. 7. Nov. 1831. 185 
6) für die Bewahrung der Landeshoheits-Rechte Sorge 
zu tragen. 
Insofern hierbei mehrere Ministerial-Departements be- 
theiligt sind, tritt eine Vernehmung zwischen ihnen, oder 
der Vorirog im Gesammt-Ministerio ein. 
A. Zum Justiz-Ministerio insbesondere gehören: 
I. die Vorbereitung der Gesetze im Justizfache, mit 
Einschluß des Lehns-, Vormundschafts-, Hypotheken= und 
Depositen-Wesens, 
II. die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege in 
dem Ssub I. bemerkten Umfange, und mithin 
1) die Oberaufsicht über alle Gerichtsbehörden, wiewohl 
vor der Hand, und bis deshalb die weiteren Ein- 
leitungen getroffen sein werden, annoch mit Aus- 
nahme der Militair-, Geistlichen- und Berg-Gerichts- 
Behörden, so wie derjenigen administrativen Be- 
bürden, welche zeither einige Jurisdiction ausgeübt 
aben 
2) die Oberaufsicht über die Staatswegen der Rechts- 
pflege halber befähigten Behörden und Personen, 
bie: den Schöppenstuhl und die Juristenfacultät, die 
Advokaten und die Notarien, 
3) Beschwerden in Tustizsachen, ohne jedoch in eine 
richterliche Entscheidung eingreifen zu dürfen, 
4) Erforderung von Geschäftstabellen und Uebersichten 
so weit sie die höheren Justizbehörden betreffen, nebst. 
deren Prüfung, 
5) Revisionen der Justizstellen anzuordnen, oder bei 
Obern selbst zu veranstalten, 
6) die Fürsorge, daß Jedem der gesetzliche Rechtsweg. 
eröffnet werde, 
7) die obersten polizeilichen Veranstaltungen zur Ver- 
waltung der Gerichtsbarkeit bei Patrimonialgerichten, 
im Fall befundenen Mißbrauchs, in Erledigungs- 
und ähnlichen Fällen. 
III. Von dem zur Justizhoheit gehörigen Verwaltungs- 
rechte gehen an dieses Ministerium über: 
1) Lehnssachen, insoweit die unmittelbare Entschließung 
des Oberlehnsherrn ersorderlich ist,
	        
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