Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements ꝛc v. 7. Nov. 1831. 189 
II) die Wahrnehmung der nach § 60 der Verfassungs- 
urkunde dem Staate zustehenden Gerechtsame über 
alle Stiftungen ohne Ausnahme, insofern sie nicht die 
Versorgung der Armen und Kranken zum Zweck haben, 
und daher von dem Ministerium des Innern zu be- 
aufsichtigen sind, oder nach den Fundationsurkunden 
die Aufsicht andern Behörden zustehet, 
III) alle Etats der Kirchen und Schulen, 
IV) die Aufsicht über das Unterrichtswesen und demnach 
die Beaufsichtigung aller Erziehungs= und Bildungs- 
Anstalten und in dieser Hinsicht auch bei denen, welche 
in anderer Beziehung zum Ressort anderer Ministerial- 
Departements gewiesen sind, 
V) die Bestätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken, 
un 
VI) vorerst noch die Censur-Angelegenheiten. 
In Beziehung auf die evangelisch-geistlichen und Schul- 
Angelegenheiten insbesondere, tritt das Ministerium des 
Cultus und des öffentlichen Unterrichts in alle dermaligen 
Geschäfte und Befugnisse des Kirchenrathes ein, und es 
kann daher zu den Geschäften, welche bisher der Kirchenrath 
auf sich hatte, insbesondere die Mitwirkung und den Bei- 
rath der geistlichen Mitglieder des Ober-Consistorii in An- 
spruch nehmen; es werden jedoch die vom Kirchenrathe aus- 
geübten Jurisdictions-Gerechtsame, so wie die daselbst, ver- 
möge besonderer Verfassung, zu verhandeln gewesenen Pro- 
cessualien, mit Ausnahme der § 12 bezeichneten, provisorisch 
dem Ober-Consistorio überwiesen. 
Hiernächst soll 
1) die Bestätigung und Verpflichtung der berufenen 
Kirchen= und Schul-Diener, insoweit sie zeither bei 
dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor 
dem Ober-Consistorio erfolgen, auch 
2) die Leitung und besondere Beaufsichtigung der Schul- 
lehrer-Seminarien zur Zeit der dazu verordneten 
Commission verbleiben. 
Der bisher in Evangelicis den evangelischen wirklichen 
Geheimen Räthen ertheilte Auftrag geht auf die, § 41 der 
Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über,
	        
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