2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements ꝛc v. 7. Nov. 1831. 189
II) die Wahrnehmung der nach § 60 der Verfassungs-
urkunde dem Staate zustehenden Gerechtsame über
alle Stiftungen ohne Ausnahme, insofern sie nicht die
Versorgung der Armen und Kranken zum Zweck haben,
und daher von dem Ministerium des Innern zu be-
aufsichtigen sind, oder nach den Fundationsurkunden
die Aufsicht andern Behörden zustehet,
III) alle Etats der Kirchen und Schulen,
IV) die Aufsicht über das Unterrichtswesen und demnach
die Beaufsichtigung aller Erziehungs= und Bildungs-
Anstalten und in dieser Hinsicht auch bei denen, welche
in anderer Beziehung zum Ressort anderer Ministerial-
Departements gewiesen sind,
V) die Bestätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken,
un
VI) vorerst noch die Censur-Angelegenheiten.
In Beziehung auf die evangelisch-geistlichen und Schul-
Angelegenheiten insbesondere, tritt das Ministerium des
Cultus und des öffentlichen Unterrichts in alle dermaligen
Geschäfte und Befugnisse des Kirchenrathes ein, und es
kann daher zu den Geschäften, welche bisher der Kirchenrath
auf sich hatte, insbesondere die Mitwirkung und den Bei-
rath der geistlichen Mitglieder des Ober-Consistorii in An-
spruch nehmen; es werden jedoch die vom Kirchenrathe aus-
geübten Jurisdictions-Gerechtsame, so wie die daselbst, ver-
möge besonderer Verfassung, zu verhandeln gewesenen Pro-
cessualien, mit Ausnahme der § 12 bezeichneten, provisorisch
dem Ober-Consistorio überwiesen.
Hiernächst soll
1) die Bestätigung und Verpflichtung der berufenen
Kirchen= und Schul-Diener, insoweit sie zeither bei
dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor
dem Ober-Consistorio erfolgen, auch
2) die Leitung und besondere Beaufsichtigung der Schul-
lehrer-Seminarien zur Zeit der dazu verordneten
Commission verbleiben.
Der bisher in Evangelicis den evangelischen wirklichen
Geheimen Räthen ertheilte Auftrag geht auf die, § 41 der
Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über,