190 III. Anlagen.
indem Wir solchen dermalen auf alle Mitglieder Unsers
Gesammt-Ministerii hiermit übertragen.
F. Das Ministerium der auswärtigen Angelegen
heiten behält seinen jetzigen Wirkungskreis.
G. Dem Gesammt-Ministerium gebühren:
1) die nach § 133 der Verfassungsurkunde nöthigen.
Communicationen mit den versammelten Ständen,
2) die Begutachtung der Gesetze, nach deren in den Mi-
nisterial-Departements erfolgter Vorbereitung, insoweit
sie nicht an den Staatsrath gewiesen wird,
3) Differenzen der Ministerien unter sich und die Be-
gutachtung der über einzelne Ministerien bei Uns ein-
gehenden Beschwerden, insoweit Wir eine nähere Er-
örterung oder Begutachtung für nothwendig erachten,
4) die Berathung über das Staatsbudget, dessen Zusam-
menstellung jedoch dem Finanz-Ministerio zukommt,
5) alle andere wichtige, nicht ausschließend in den Bereich
eines einzelnen Ministerial-Departements gehörige, so-
wohl innere, als auswärtige Verhältnisse angehende
sendesangelegenheiten. inbesondere die Bundestags-
achen;
6) die Aufsicht über das Geheime Archiv,
7) die Redaction der Gesetzsammlung und des Regie-
rungsblattes;
8) diejenigen Sachen, die Wir in einzelnen Fällen zur
Begutachtung dahin verweisen werden.
5. Die Vorträge, welche von den verschiedenen Ober= und
Mittel-Behörden zeither an Uns unmittelbar zu erstatten.
waren, sind, nach den angegebenen Geschäftszweigen, an die
betreffenden Ministerien zu richten; und in gleicher Maße
werden die, aus Unserm Geheimen Kabinet oder dem Ge-
heimen Rathe, für einzelne Zwecke niedergesetzten und er-
theilten Commissionen an diejenigen Ministerial-Departe-
ments gewiesen, zu deren Geschäftsbereiche der Gegenstand.
des Auftrags gehört.
Es haben aber die Ministerien in allen Sachen, welche
zeither schon von den verschiedenen obersten Behörden nicht
selbstständig resolvirt werden konnten, sondern zu Unserer
unmittelbaren Entschließung vorzulegen waren, auch ferner-