Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

194 III. Anlagen. 
Vortrag in der Abtheilung, oder überträgt ihn einem andern 
Mitgliede der Abtheilung. 
Nach Schluß des Vortrags und der Berathung wird 
über den Gegenstand abgestimmt. Wenn die Ansichten sich 
nicht einigen, so sind im Protocolle nicht blos die ver— 
schiedenen Ansichten aufzuführen, sondern auch diejenigen 
namhaft zu machen, welche sich für die eine oder die an- 
dere derselben aussprachen. 
8§ 9. Der Präsident des Staatsrathes bestimmt nach- 
genommener Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Ab- 
theilung ein Mitglied derselben zum Berichtserstatter in der 
Plenarversammlung des Staatsrathes und zwar, wenn sich 
für eine gewisse Ansicht die Mehrheit der Stimmen erklärte, 
aus der Zahl derjenigen, welche dieselben abgaben. Spra- 
chen sich für zwei verschiedene Ansichten gleich viele Stim- 
men aus, so hat der Präsident den Berichtserstatter aus. 
einer der beiden, gleiche Stimmen habenden Classen zu be- 
zeichnen. Gingen alle Stimmen aus einander, so hängt 
die Wahl lediglich von seinem Ermessen ab. 
§ 10. Ist die Sache schwierig oder sehr umfänglich, so 
kann auf Anordnung des Präsidenten vor der Berichts- 
erstattung in der Plenarversammlung ein schriftliches Gut- 
achten der Abtheilung und zwar einfach oder in mehreren. 
Exemplaren unter den Mitgliedern des Staatsrathes in 
Umlauf gesetzt werden. Dieses Gutachten hat die etwa in 
der Abtheilung ausgesprochen wordenen Minoritätsansichten, 
owie das zu deren Begründung Vorgebrachte mit anzu— 
geben. 
§ 11. Wir behalten Uns vor, den Plenarsitzungen des 
Staatsrathes nach Befinden Selbst beizuwohnen. Es ist 
Uns daher jedesmal über die Zeit, wo eine solche Statt 
finden soll, und über die darin zur Berathung zu bring- 
enden Gegenstände Anzeige zu machen. 
§ 12. Der Präsident setzt die Plenarsitzungen an, ordnet 
die Reihe der Vorträge und leitet die Verhandlung. 
§ 13. Nach dem Vortrage des Berichtserstatters, welcher 
sich über die verschiedenen in der Abtheilung geltend ge- 
machten Ansichten und das zu deren Rechtfertigung Ange- 
führte zu verbreiten hat, steht demjenigen Staatsminister,
	        
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