Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

196 III. Anlagen. 
kunftsertheilung oder Eröffnung ihrer gutachtlichen Ansicht 
zugezogen werden (8 7), bekommen, wenn sie am Orte, wo 
der Staatsrath seine Sitzung hält, nicht wohnhaft sind, für 
die Reise dahin und den Aufenthalt daselbst den erforder— 
lichen Aufwand vergütet. 
8 20. Die Canzleigeschäfte bei dem Staatsrathe werden 
von dem bei dem Gesammtministerium angestellten Personale 
mit besorgt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig 
boalioen und derselben Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 29sten Mai 1855. 
Johann. 
(L. S.) Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
Zu §§ 1 und 61 der Vl. 
4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 
Vorbemerkung. In § 61 der Vl. wird das Fortbe- 
stehen der besonderen Provinziallandtagsverfassung in der Ober- 
lausitz und der Kreistagsverfassung in den alten Erblanden zu- 
gesichert. Die Kreistagsordnung vom 10. Aug. 1821 (Anm. 
zu § 61 der Vl.) wird hier so wenig abgedruckt, als die 
Gemeindeordnungen; sie hat noch weniger Anspruch darauf als 
die letzteren. Die Oberlausitzer Provinziallandtagsordnung ruht 
auf der besonderen Grundlage der Oberlausitzer Provinzialver- 
fassung. Die Oberlausitz ist zwar in 8 1 der Vl. als Be- 
standtheil des Königreichs mit begriffen; ihre besondere ver- 
tragsmäßige Verfassung wurde aber bei den Verhandlungen 
über die Verfassung auf dem Landtag von 1831 aufs Neue 
garantirt und dies im Landtagsabschied von 1831 zum Aus- 
druck gebracht s. o. S. 4. 55. 126. 128. 130. 141. 
Die hierbei in Aussicht genommenen Verhandlungen mit 
den Oberlausitzer Provinzialständen führten zu der Uebereinkunft 
vom 9. Dez. 1832, welche mit der Königlichen Urkunde vom 
17. Nov. 1834 in der Ges. Sammlung publicirt wurde.
	        
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