4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 199
gions- und kirchlichen Verfassung, welche durch den Tradi—
tionsreceß vom 30. Mai 1635. und den Traditionsabschied
vom 24. April 1636. vertragsmäsig feststeht, ohne vorheriges
ausdrücklich erklärtes Einverständniß der oberlausitzer Pro-
vinzialstände nichts geändert werden solle. Auch bewendet
es bei der, in Hinsicht der Domstifts= und Klosterbeamten
zeither bestandenen Einrichtung.
S. 7.
Provinzialstatute.
Diejenigen Bestimmungen, welche nur in der Oberlausitz
in Beziehung auf die dortige rein provinzielle Verfassung
und die daselbst bestehenden Einrichtungen und Stiftungen
gesetzliche Gültigkeit erlangen sollen, werden Provinzial-
statute genannt. Auch diese werden der allgemeinen Stände-
versammlung vorgelegt, dies kann jedoch nicht eher geschehen,
als bis die oberlausitzer Provinzialstände ihre Zustimmung
zu dem Entwurfe ertheilt haben. Die Vorlegung an die
allgemeine Ständeversammlung erfolgt lediglich, damit sich
letztere darüber erkläre, ob sie in Rücksicht auf die Ver-
fassung und das Interesse des gesammten Staats ein Be-
denken gegen die Erlassung des Provinzialstatuts habe.
Findet sie kein Bedenken, so wird das Statut ohne Weiteres
erlassen, dagegen steht, wenn die allgemeine Ständeversamm-
lung eine Modification zur Bedingung macht, der Regie-
rung frei, solches entweder zurückzunehmen oder nochmals
an die Provinzialstände zu bringen und, im Falle ihrer
Zustimmung, in der abgeänderten Maase ergehen zu lassen.
S. 9.
„ Centralbehörden.
Die Centralbehörden des Königreichs sind den alten Erb-
landen und der Oberlausitz gemeinschaftlich.
Die Departementsministerien und das Gesammtministe-
rium treten daher zu den Behörden in der Oberlausitz in
dasselbe Verhältniß, wie zu denen in den alten Erblanden.
Namentlich tritt auch das Ministerium des Cultus zu
den geistlichen Behörden der Oberlausitz in das §. 57. der
Verfassungsurkunde angegebene Verhältniß.
Unter den daselbst erwähnten gesetzlichen Bestimmungen,