Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

200 III. Anlagen. 
nach welchen der König die Staatsgewalt über die Kirchen 
(Jus circa sacra), so wie die Aufsicht und das Schutzrecht 
über dieselben auszuüben hat, ist für die Oberlausitz der 
Traditionsreceß vom 30. Mai 1635. und der Traditions- 
abschied vom 24. April 1636. mit begriffen. 
Der §. 58, der Verfassungsurkunde findet in beiden Lan- 
destheilen gleiche Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
[§ 12—33.) 
Von dem Finanz= und Abgabenwesen, den Naturalleistungen 
und den Beständen der Steuerkassen. 
Dritter Abschnitt. 
(§ 34—43.) 
Von den Schuldenwesen. 
Vierter Abschnitt. 
(§ 44—49. 
Von den öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds. 
Fünfter Abschnitt. 
(§ 50—54.] 
Von der öffentlichen Verwaltung, den Provinzial-Bedürf- 
nissen und dem ständischen Statut der Oberlausitz. 
8. 54. 
4.) Provinzialständisches Statut.) 
Die künftigen Verhältnisse der Stände der Oberlausitz 
zu der Provinz und unter sich und die Geschäftseinrichtungen 
*) Anm. Die alten Landstände, wie sie noch bis 1834, also auch 
zur Zeit der Herstellung der Verfassung von 1831 bestanden, haben 
eine kurze Darstellung im General-Gouvernementsblatt vom März 
1814 S. 237, 245 gefunden, bei der jedoch zu berücksichtigen ist, daß 
sie vor der Abtretung von 1815 geschrieben wurde. Die Stände 
theilten sich demnach unter Berücksichtigung der 1815 eingetretenen- 
Aenderungen im Jahre 1831 in zwei Curien: den Stand der Land- 
stände und den Stand der Städte. Zu dem letzteren gehörten die 
Vierstädte Bautzen, Zittau, Camenz, Löbau. Zu den ersteren gehörten 
die Herren und Prälaten (die Standesherrschaften Königsbrück und
	        
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