Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 201 
bei selbigen werden, nach den, durch diese Vertragsurkunde 
festgestellten Grundlagen, mittelst eines besondern Statuts 
normirt werden. 
Die Abfassung desselben wird von den dermaligen 
Provinzialständen unter Genehmigung der Regierung be— 
wirkt, und es wird nach solchem noch eine angemessene be— 
hndere Vertretung der Städte und der Landgemeinden statt- 
finden. 
Sechster Abschnitt. 
(5 55—58.) 
Gewähr der Provinzial-Verfassung der Oberlausitz. 
g. 55. 
1.) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungs- 
antritte. 
Das, nach §. 138. der Verfassungsurkunde von dem 
Thronfolger und dem Regierungsverweser bei dem Antritte 
der Regierung zu ertheilende Versprechen, daß er die Ver- 
fassung des Landes beobachten, aufrecht erhalten und be- 
Reibersdorf, das Domstift zu Bautzen und die beiden Klöster Marien- 
stern und Marienthal) und die Ritterschaft; auf den Landtagen bil- 
deten sie drei Abtheilungen: den engeren Ausschuß (die Herren und 
Prälaten und gewisse Beamte), den weiteren Ausschuß (ein Theil 
der Ritterschaft und einige Beamte) und die gemeine Ritterschaft. 
Die Hauptorgane der Stände waren der Landesbestallte und die bei- 
den Landesältsten. 
Auf Grund des § 54 der Provinzialverfassung von 1834 wurde 
von den alten Provinzialständen ein neues provinzialständisches Statut 
abgefaßt, das am 17. November 1834 die Genehmigung des 
Königs und Mitregenten erhielt und weiterhin einzelne Abänderungen 
erfuhr oder Zusätze bekam. Der wichtigste Unterschied dieser jetzigen 
Stände von den früheren besteht in der Beifügung von Vertretern der 
Landgemeinden bezw. der Landstädte zum Stand der Landstände. Der 
altständische Caracter ist aber durchaus, auch in diesem Zusatz er- 
halten geblieben. Die Gliederung in zwei Curien und innerhalb der 
ersten Curie in Standesclassen ist auch nicht völlig überwunden, wenn- 
gleich geändert. Der (nur noch eine) Landesälteste ist der Vorstand, 
Der gesammten Stände, der Landesbestallte ist sein Adlatus und Ver- 
treter; beide werden durch die Stände des Landkreises aus den zu 
den Ständen gehörigen Rittergutsbesitzern gewählt. Beide werden je 
von zwei Jahren zu zwei Jahren gewählt und bedürfen bei der ersten 
Wahl königlicher Bestätigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.