202 III. Anlagen.
schützen wolle, wird zugleich auf den Inhalt dieses Vertrags
gerichtet, und ein Exemplar der dießfallsigen Urkunde wird
den oberlausitzer Ständen zur Aufbewahrung in ihrem
Archive übergeben werden.
8. 56.
Aufrechterhaltung dieses Vertrags.
Auch wird der Oberlausitz hiermit zugesagt, daß an den
Bestimmungen dieses Vertrags niemals Etwas geändert
werden soll, als nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung
der Provinzialstände.
Ss. 57.
2.) Beschwerdeführung der oberlausitzer Stände.
Die Stände der Oberlausitz haben das Recht, in An-
gelegenheiten ihrer Provinz und deren Verfassung, als poli-
tische Corporation Vorstellungen und Beschwerden sowohl
bei den Staatsbehörden, als bei dem Könige unmittelbar
zu überreichen, und es tritt hierbei, in so fern eine Verletzung
dieses Vertrags in Frage ist, das § 140 der Verfassungs-
urkunde vorgeschriebene Verfahren ein.
8. 58.
W3.) Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes.
Wenn über die Auslegung gegenwärtiger Urkunde oder
darüber, ob eine Verletzung dieses Vertrags statt gefunden
habe, Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft
zwischen der Regierung und den Provinzialständen beseitigt
werden kann, so ist der Staatsgerichtshof die, durch Com-
promiß im Voraus festgesetzte Behörde; jedoch bleibt beiden
Parteien nachgelassen, auf eine andere Behörde und zwar
das Ober-Appellationsgericht zu compromittiren. Auch bleibt
den allgemeinen Ständen das Recht der Intervention vorbe-
halten, wo die Regierung, die oberlausitzer und die allge-
meinen Stände einander gegenüberstehen. Es sollen auch
von einer jeden solchen Differenz die allgemeinen Stände
allemal in Kenntniß gesetzt werden. Ueberdies bleibt den
Provinzialständen unbenommen, auf eine Anklage der be-
treffenden Vorstände der Ministerien wegen Verletzung der
Verfassung bei der Ständeversammlung anzutragen, und es