204 III. Anlagen.
werde Bedacht genommen werden, die, in dem 8. 54. ge-—
dachten provinzialständischen Statute festgesetzte Vertretung,
mit Vorbehalt der Repräsentation von besondern Corpora—
tionen und der ihnen zugewiesenen Geschäfte, künftig mittelst
Provinzialstatuts mit derjenigen in thunlichste Ueberein—
stimmung zu bringen, die durch eine alterbländische Kreis-
tagsordnung festgesetzt werden wird, und
e.) daß in dem §. 60. erwähnten Falle alle Verhält-
nisse der Oberlausitz zu den alten Erblanden, mit alleiniger
Ausnahme des, von der Oberlausitz alsdann zu überneh-
menden Antheils der gemeinschaftlichen Staatsschulden, als.
aufgelöst zu betrachten wären.
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen-
Unterschrift und Vordruckung des königlichen Siegels zu
Dresden am 17ten November 18834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
(L. S.)
Hans Georg von Carlowitz-
Zu S. 77. der Vl.
5. Wahlgesetzgebung.
Vorbemerkung. Die V. U. v. 1831 begründet auf Wahl 1.).
die Landstandschaft der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer zur I. K.
nach § 63 Nr. 13. 2.) die Landstandschaft aller Mitglieder der II K.
nach ihren 4 Classen (Rittergutsbesitzer, Städte, Bauernstand,
Vertreter des Handels und des Fabrikwesens) und ihrer Stell-
vertreter. Die Verfassung giebt dann selbst einige materielle
Rechtsvorschriften hins. der ständischen Wahlen in den 8§8§ 65.
(Stimmrecht u. Wählbarkeit hins. der I. K., Vornahme der
Wahl in Kreis= — u. Oberlaus. Provinzialversammlungen) 70
(ebenso bez. der Rittergutsbesitzer der II. K.) 73 (Alterserforder-
niß für Stimmrecht u. Wählbarkeit) 74. (weitere Erforder-
nisse beider) 75. (Wählbarkeit der Staatsdiener.) Hins. der
Wahlberechtigung zur II. K., hins. des Wahlverfahrens be-