Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

5. Wahlgesetzgebung. 205 
züglich beider Kammern wird auf das Wahl-Gesetz verwiesen, 
(88§ 65, 70, 77), und, was die Wahlen der Vertreter des 
Handels und Fabrikwesens betrifft, auf besondere gesetzliche 
Bestimmung (§ 70). Das Letztere erklärt sich daraus, daß 
das Wahlaesetz v. 1831 mit der Verfassung zugleich an die 
Stände gebracht und von diesen berathen wurde, daß aber die 
hierbei erst von den Ständen veranlaßte Aufnahme der Ver- 
treter des Handels und Fabrikwesens (s. zu § 68) nicht mehr 
genauer festgestellt werden konnte, sondern der späteren Gesetz- 
gebung überlassen werden mußte. 
Das den Ständen von 1831 vorgelegte Wahlgesetz erging 
dann am 24. Sept. 1831; im Einverständniß mit diesen alten 
Ständen (s. auch den Landtagsabschied oben S. 142. 143) wurde 
eine neue Berathung mit den neuen Ständen der V. U. nicht für 
nöthig erachtet. Wegen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens 
kam das besondere Gesetz erst 1839 (7. März) zu Stande; 
bis dahin wurden diese Mitglieder der II. K. einem den Ständen 
von 1831 gegenüber vom König ausgesprochenen Vorbehalt 
entsprechend vom König ernannt (Zwei Specialgesetze zum W.’G. 
v. 1831 ergingen 4. Jan. u. 1. Nov. 1834). 
Das W. G. v. 1831 nebst dem Ergänzungsgesetze v. 1839 hatte 
hins. der gewählten Rittergutsbesitzer in beiden Kammern das 
directe, hins. der übrigen Mitglieder der II. K. das in- 
directe Wahlsystem angenommen. Wahlrecht und Wählbar- 
keit setzten auch christliche Religion voraus (V. U. 8 33); 
hins. der Rittergüter war wirtliche Belehnung erforderlich; der 
zu Wählende aller Classen mußte dem Wahlbezirk angehören; 
die Wähler mußten vor der Wahl das Wahlgelöbniß leisten; 
die Wahlmänner waren zur Wahl verpflichtet; der Gewählte 
konnte nur qus bestimmten Gründen ablehnen. 
Diese Wahlgesetzgebung von 1831, 1834, 1839 wurde 
dann (im Zusammenhang mit dem gleichzeitig erscheinenden 
V.G. v. 1861 u. seinen Aenderungen in § 74 u. 75 der V. U. 
s. o. Abth. I) aufgehoben und ersetzt durch das Wahlgesetz v. 
19. Oct. 1861,) das die christliche Religion nicht mehr als 
Erforderniß aufstellte (s. zu § 33 der V. U. oben in Abth. 1), 
*) Wegen des provisorischen Wahlgesetzes von 1818 und seiner 
Wiederaufhebung 1850 f. o. S. 134.#
	        
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