208 III. Anlagen.
1) Personen, welche von der Communalgarde nach § 9,
Nr. 7 des Disciplinarregulativs vom 14. Mai 1851
(Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1851) ausgeschlossen worden sind,
2) Personen, welche zu Zuchthaus oder Arbeitshaus-
strafe verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer
öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befind-
lich oder befindlich gewesen sind,
#h) Personen, welche wegen solcher Vergehen, die nach
allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind,
vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Ein-
stellung der Untersuchung oder die Freisprechung der
Angeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Ver-
brechen nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu
halten sei, hat in Städten, wo die Städteordnung
gilt, der Stadtrath unter Vernehmung mit den
Stadtverordneten, aus dem Lande und in den Städten,
welche die Landgemeindeordnung haben, die Orts-
obrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe
zunächst zu entscheiden,
i) Personen, welchen nach § 74 der allgemeinen Städte-
ordnung (Seite 37 der Gesetzsammlung vom Jahre
1832) oder nach § 29 sub 7 der Landgemeinde-
ordnung vom 7. November 1838 (Seite 437 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838)
die Stimmberechtigung entzogen worden ist.
8 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt
werden.
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl.
jedoch § 11).
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können da-
gegen das Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts aus-
üben, dafern sie den Vorbedingungen des § 1 entsprechen
und ihnen keines der § 2 benannten Hindernisse ent-
gegensteht.
§ 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimm-
berechtigung nach §§ 1 und 2 und die Erfüllung des
30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen
Staatsangehörigkeit erforderlich.