Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

208 III. Anlagen. 
1) Personen, welche von der Communalgarde nach § 9, 
Nr. 7 des Disciplinarregulativs vom 14. Mai 1851 
(Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1851) ausgeschlossen worden sind, 
2) Personen, welche zu Zuchthaus oder Arbeitshaus- 
strafe verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer 
öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befind- 
lich oder befindlich gewesen sind, 
#h) Personen, welche wegen solcher Vergehen, die nach 
allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind, 
vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Ein- 
stellung der Untersuchung oder die Freisprechung der 
Angeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Ver- 
brechen nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu 
halten sei, hat in Städten, wo die Städteordnung 
gilt, der Stadtrath unter Vernehmung mit den 
Stadtverordneten, aus dem Lande und in den Städten, 
welche die Landgemeindeordnung haben, die Orts- 
obrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe 
zunächst zu entscheiden, 
i) Personen, welchen nach § 74 der allgemeinen Städte- 
ordnung (Seite 37 der Gesetzsammlung vom Jahre 
1832) oder nach § 29 sub 7 der Landgemeinde- 
ordnung vom 7. November 1838 (Seite 437 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) 
die Stimmberechtigung entzogen worden ist. 
8 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt 
werden. 
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. 
jedoch § 11). 
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können da- 
gegen das Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts aus- 
üben, dafern sie den Vorbedingungen des § 1 entsprechen 
und ihnen keines der § 2 benannten Hindernisse ent- 
gegensteht. 
§ 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimm- 
berechtigung nach §§ 1 und 2 und die Erfüllung des 
30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen 
Staatsangehörigkeit erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.