5. Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868. 209
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen,
hile in activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht
wählbar.
8 5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines
Grundstücks oder der Entrichtung eines gewissen Abgaben-
betrags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater
der Grundbesitz seiner Ehefrau und der in seiner väterlichen
Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für die Ehefrau und
Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen.
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wähl-
barkeit werden von den Verwaltungsbehörden?) entschieden.
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kam-
mer die Mitgliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer
die Entscheidung zu.
8 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien
Willen des Erwählten ab; wird von ihm binnen vier
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht
bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für an-
genommen. Wird aber Jemand, der bereits Kammermit-
glied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei einer anderen
Wahl gewählt, so ist bei Außenbleiben seiner Erklärung
binnen der obgedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt
zu achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen gewählt
wird, ohne sich über Annahme einer derselben rechtzeitig zu
erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl ange-
nommen habe, welche ihm zuerst bekannt gemacht worden ist.
8 8. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den
8 63, Nr. 13, 14 und 17 der Verfassungsurkunde gedachten
Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets,
während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer
gestattet.
§ 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während
eines Landtags oder kurz vor Beginn desselben erledigt, so
"–
*) Soweit dies die Amtshauptmannschaften sind, kommt § 11.
A 2 des Organ. Ges. von 1873 in Betracht „Unter Mitwirkung des
Bezirksausschusses und zwar 4 als zur Entscheidung berufenen Organs
sind zu erledigen 2. Einsprüche beziehendlich Recurse in Bezug
auf die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen."“
Fricker, Verfassungsgesetze. 14