Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

12 I. Verfassung. Allgemeine Anmerkung zu §§ 16—23. 
Zweiter Abschnitt. 
Vvon dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den 
Gebührnissen des Königlichen Hauses. 
Allgemeine Anmerkung zu 88§ 16—23. 
Diese §§ machten bei der Verabschiedung der Verfassung am 
meisten zu schaffen. 
Der Geheimerarhs-Entwurf der Verfassung unterschied Staatsgut 
und Familiengut des Kön. Hauses; das letztere zerfiel wieder in das 
Kronfideikommiß (im Entwurf selbst nicht so genannt, wohl aber in 
den Geheimerathsverhandlungen (s. v. Witzleben S. 182) und das könig- 
liche Hausfideikommiß. 
Das Staatsgut sollte bestehen aus dem, was die Krone an Terri- 
torien „Grundstücken, nutzbaren Rechten, Einkünften. öffentlichen Anstalten, 
Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art besitzt und erwirbt: 
das Kronfideikommiß ans sämmtlichen Königlichen Aemtern, Kammer- 
gütern und Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebänden und 
Inventarien, Amtskapitalien, Einkünften und nutzbaren Rechten, Forsten, 
Mühlen 2c.; das Hausfideikommiß wurde im Wesentlichen wie im 
jetzigen § 20 estimmt. Das Kronfideikommiß oder Krongut war 
identisch mit dem sog. Domainengut imw. S. Das Staatsgut begriff danach 
das ganze bisherige Landesverm e gen und „Patrimoninm des Kön. Hauses 
mit Ausnahme des Domainenguts und des Hausfideikommisses. Das 
Staatsgut sollte den Character als Patrimonium des Kön. Hauses verlieren 
und nur den Zwecken des Staates dienen; das Domainengut sollte Patri- 
monialeigenthum des Kön. Hauses bleiben d. h. des jeweiligen Kön. 
Hauses; sein Ertrag aber sollte der Staatscasse gegen die Gewährung 
der Civilliste und der hausgesetzmäßigen Gebührnisse der Mitglieder 
des Kön. Hauses überlassen sein; das Hausfideicommiß endlich sollte 
Patriomonialeigenthum des Albertinischen Dauses sein, und für den 
Fall des Aussterbens des Albertinischen Mannsstamms nach den fidei- 
commissarischen Dispositionen von 1727 u. 1747 (testamentarischen Be- 
stimmungen Friedrich Augusts II.) seine fideicommissarische Eigen- 
schaft verlieren und in der weiblichen Albertinischen Linie in capita 
vertheilt werden. Dieses letztere wurde ber, noch ehe die Stände 
sich darüber ansgesprochen hatten, durch ein Decret am 17. März 1831 
geändert. In demselben erklärte der König und der Mitregent, daß 
sie jene Bestimmungen, über deren Giltigkeit schon früher Zweifel 
entstanden seien, für sich und ihre Nachfolger als unverbindlich an- 
sehen, und sie ändern in Folge dessen den Verfassungsentwurf in der 
Weise ab, daß beim Erlöschen des Mannsstamms auch das Haus- 
fideicommiß der Thronfolge nachgehen soll wie das Domainengnt, 
d. h. daß sein Besitz an den jeweiligen König gelangt.
	        
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