12 I. Verfassung. Allgemeine Anmerkung zu §§ 16—23.
Zweiter Abschnitt.
Vvon dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den
Gebührnissen des Königlichen Hauses.
Allgemeine Anmerkung zu 88§ 16—23.
Diese §§ machten bei der Verabschiedung der Verfassung am
meisten zu schaffen.
Der Geheimerarhs-Entwurf der Verfassung unterschied Staatsgut
und Familiengut des Kön. Hauses; das letztere zerfiel wieder in das
Kronfideikommiß (im Entwurf selbst nicht so genannt, wohl aber in
den Geheimerathsverhandlungen (s. v. Witzleben S. 182) und das könig-
liche Hausfideikommiß.
Das Staatsgut sollte bestehen aus dem, was die Krone an Terri-
torien „Grundstücken, nutzbaren Rechten, Einkünften. öffentlichen Anstalten,
Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art besitzt und erwirbt:
das Kronfideikommiß ans sämmtlichen Königlichen Aemtern, Kammer-
gütern und Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebänden und
Inventarien, Amtskapitalien, Einkünften und nutzbaren Rechten, Forsten,
Mühlen 2c.; das Hausfideikommiß wurde im Wesentlichen wie im
jetzigen § 20 estimmt. Das Kronfideikommiß oder Krongut war
identisch mit dem sog. Domainengut imw. S. Das Staatsgut begriff danach
das ganze bisherige Landesverm e gen und „Patrimoninm des Kön. Hauses
mit Ausnahme des Domainenguts und des Hausfideikommisses. Das
Staatsgut sollte den Character als Patrimonium des Kön. Hauses verlieren
und nur den Zwecken des Staates dienen; das Domainengut sollte Patri-
monialeigenthum des Kön. Hauses bleiben d. h. des jeweiligen Kön.
Hauses; sein Ertrag aber sollte der Staatscasse gegen die Gewährung
der Civilliste und der hausgesetzmäßigen Gebührnisse der Mitglieder
des Kön. Hauses überlassen sein; das Hausfideicommiß endlich sollte
Patriomonialeigenthum des Albertinischen Dauses sein, und für den
Fall des Aussterbens des Albertinischen Mannsstamms nach den fidei-
commissarischen Dispositionen von 1727 u. 1747 (testamentarischen Be-
stimmungen Friedrich Augusts II.) seine fideicommissarische Eigen-
schaft verlieren und in der weiblichen Albertinischen Linie in capita
vertheilt werden. Dieses letztere wurde ber, noch ehe die Stände
sich darüber ansgesprochen hatten, durch ein Decret am 17. März 1831
geändert. In demselben erklärte der König und der Mitregent, daß
sie jene Bestimmungen, über deren Giltigkeit schon früher Zweifel
entstanden seien, für sich und ihre Nachfolger als unverbindlich an-
sehen, und sie ändern in Folge dessen den Verfassungsentwurf in der
Weise ab, daß beim Erlöschen des Mannsstamms auch das Haus-
fideicommiß der Thronfolge nachgehen soll wie das Domainengnt,
d. h. daß sein Besitz an den jeweiligen König gelangt.