5. Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868. 211
Die Vertreter juristischer Personen (vergl. § 11) sind
als solche nicht wählbar.
§ 14. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam
zustehenden Eigenthums an einem Gute kann nur eine der-
selben stimmberechtigt und wählbar sein. Haben die nach
§§ 1 bis 4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine
Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht dem Aeltesten
unter ihnen die Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu.
Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos.
b) Wahlen für die zweite Kammer.
§ 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städ-
tischen Abgeordneten Theil zu nehmen haben, finden sich
in der Beilage sub O verzeichnet.
8 16. Es werden
von der Stadt Dresden 5,
Leipzig 5,)
Chemnitz 2,
Zwickau 1,
- -
M
=
V
n½
=
Abgeordnete ernannt.
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe
"4 wiel Wahlkreise zu bilden, als Abgeordnete zu wählen
ind.
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des
Innern mit Rücksicht auf ihre Lage und Verkehrsverhält-
nisse in 24, soweit möglich, gleiche Wahlkreise vertheilt.
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
§ 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen
Grundstücken des platten Landes 45 Wahlkreise gebildet,
in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist.
§ 18. Das Stimmrecht steht allen nach §8§ 1 und 2
dazu befähigten Ortseinwohnern zu, welche entweder
a) Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen
Grundstücke im Orte sind
M
oder
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich gehörigen
*) Anm. Nach dem WG. von 1868 hatte die Stadt Leipzig 3
Abgeordnete zu wählen; im Zusammenhang mit dem VG. von 1892
(s. o. S. 68. 138) wurde durch das Ges. vom 20. April 1892. 3 in
5 umgeändert.
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