Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

212 III. Anlagen. 
Grundstücken oder an directen Personallandesab- 
gaben oder an beiden zusammen mindestens 
Einen Thaler 
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5).) 
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte 
ausüben. 
8 19. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem 
Wohnhause mehreren Personen gemeinsam zusteht, ist die 
Vorschrift im § 14 analog, jedoch mit der Beschränkung 
anzuwenden, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner 
ausgeübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können 
auch die übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann 
ausüben, wenn sie unter Zurechnung der auf ihren Antheil 
jaltenden Grundsteuern den § 18 unter b bemerkten Cenfus 
haben. 
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen 
Grundstücke oder wegen gemeinsamen Gewerbebetriebs steht 
an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist je- 
doch jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der 
auf seinen Antheil fallende Theil der gemeinsamen Steuern 
bei Berechnung des Census mit anzurechnen. 
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird in 
herstbachten Fällen angenommen, daß sämmtliche Antheile 
leich sind. 
§ 20. Die Wählbarkeit wird außer den § 4 bemerkten 
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Er- 
wählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zuge- 
hörigen inländischen Grundstücken oder an directen Personal- 
landesabgaben oder an beiden zusammen wenigstens 
zehn Thaler 
jährlich entrichtet (vergl. übrigens 8 5).5) 
*) Das Gesetz vom 2. Aug. 1878 bestimmt unter I bezüglich der 
Berechnung des in § 18 und 20 des W. festgesetzten Census, daß 
1. in Ansehung der Grundsteuer davon auszugehen ist, daß die- 
selbe nach Art. 3 5 5 des Ges. die directen StaatssteuernTbetr. vom 
3. Juli 1878 4 Pfennige jährlich von jeder Steuereinheit beträgt, 
2. in Ansehung der Einkommensteuer der im Ortzkataster einge- 
tragene Steuersatz, unberücksichtigt etwaiger Zuschläge, zu Grund zu. 
legen ist, wogegen 
3. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen außer Be- 
rücksichtigung bleibt. 
 
	        
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