Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

18 I. Verfassung. §§ 19. 20. 
lediglich ans den Landescassen verzinset und getilgt. Die Rechte 
der Gläubiger bleiben unverletzt. Dagegen gehen aber auch, von dem- 
selben Zeitpunkte an, alle Bestände, Activansprüche und Forderungen 
der fiskalischen Kassen auf die Landeskassen über“ Nach der beschlos- 
senen Vereinigung des Familienguts d. h. Domainenguts mit dem 
Staatsgut des Entw. mußte der Anfang des § geändert werden. Die 
Stände formulirten ihn daher neu und kürzer, was die Regierung 
acceptirte. 
8 20. 
2) Königliches Hausfideicommiß. 
Das Königliche Hausfideikommiß besteht: 
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde 
der in der Beilage unter I. verzeichneten Königlichen Schlösser, 
Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, 
welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten 
anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt 
ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem In- 
ventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe 
und anderen Königlichen Sammlungen befindlichen Kost- 
barkeiten, Gold= und Silbergeräthen und Porzellan, der 
Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und 
anderen Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und 
Gewehrkammer; 
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen 
Besitz geht aber, nach der § 6 und 7 für die Krone be- 
stimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesma- 
ligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. 
Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräu- 
ßerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch die- 
senigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Ver- 
kauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befun- 
den werden sollten. Was durch Veräußerung an Gegen- 
ständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigen- 
chaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen 
telle. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge- 
legenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses an- 
zuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich 
unter Zustimmung der Stände däs Befugniß zu, die zu
	        
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