Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1888. 
II. 
20 I. Verfassung. §§ 20. 21. 
D 
„Die serneren Bestimmungen über selbiges sind lediglich Gegen- 
stand der Hausgesetze“ 
Die Stände wollten nun auch dieses Hausfideicommiß mit dem 
Staatsgut vereinigen, wie das Domainengut; es fiel also nach ihrem 
Vorschlag dieser § hinweg. 
Auf diese Eigenthumsveränderung ging die Regierung nicht ein, 
wohl aber gestand sie die Verbindung des Hausfideicommisses mit der 
Thronfolge zu (s. d. allg. Anmerkung) und schlug nun folgenden § vor: 
„Das Königliche Hausfideicommiß besteht aus alle dem . 
Gewehrkammer“. (wie Absatz 1 des jetzigen § 20). 
„Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, geht aber nach 
der §8 6 u. 7 bestimmten Snccessionsordnung für die Krone 
auf den jedesmaligen Regenten über und ist in Gemäßheit der 
fideicommissarischen Bestimmungen unveränußerlich“. 
Danach erneuerten die Stände ihren früheren Antrag nicht mehr, 
beantragten aber „daß dasselbe in seiner Substanz in jedem Fall und ins- 
besondere auch nach dem Erlöschen der durch die gedachte Successions= 
ordnung zur Thronfolge berufeuen Hänser, sowie auch dann dem 
Lande erhalten werden möge, wenn der König vielleicht Oberhaupt 
eines andern Staates werden sollte, und daß daher neben der Un- 
veräußerlichkeit desselben auch die Unzertrennbarkeit vom Lande in 
der Verfassung ausgesprochen werden möge'“ 
Der hiernach von den Ständen formulirte Vorschlag wurde von 
der Regierung acceptirt. 
3. Die zum Königlichen Hausfideicommiß gehörigen Sammlungen 
für Kunst und Wissenschaft werden auf Kosten des Staats verwaliet, 
erhalren und vermehrt s. Löbe, der Staatshaushalt des Königreichs 
Sachsen 1889, S. 81, 211. 
8 21. 
3) Privateigenthum des Königs. 
Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was 
derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen 
hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Re— 
gierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber 
die freie Disposition unter den Lebenden und auf den 
Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, 
so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikom- 
misse zu. 
ücher Ersparnisse an der Civilliste steht dem König 
die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem
	        
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