Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

IV Vorrede. 
Binding führt die „Verfassungsänderungen“ auf; dazu mußte 
er auch das Gesetz vom 15. August 1850 zählen (Nr. 4 bei 
Binding), welches erklärt, daß das provisorische Verfassungs- 
gesetz von 1848 (Binding Nr. 2, Fricker Nr. 2) „außer 
Kraft getreten“ sei. Unsere Ausgabe führt die „Verfassungs- 
gesetze auf Grund des § 152 der Vll.“ auf; dazu aber ge- 
hört das Gesetz von 1850 nicht; es ist vielmehr ein gewöhn- 
liches Gesetz (s. in gegenwärtigem Buche S. 134 und S. 
135). 
Die wichtigste Aufgabe, die unsere Ausgabe sich stellt, 
ist die einheitliche Redaktion des Verfassungstextes in seiner 
heutigen Gestaltung, nach Maßgabe des Textes von 1831 
und aller nachfolgenden Aenderungen. Natürlich war jede 
Aenderung genau nachzuweisen, und weiter mußte die Mög- 
lichkeit gegeben werden, die Verfassungsurkunde und die 
Verfassungsgesetze auch je in ihrem besonderen Abschluß ge- 
nau zu erkennen. (Die Vorbemerkung zum heutigen 
Verfassungstext spricht sich des Näheren darüber ans.) 
Die Theile I und II unfrer Ausgabe dienen diesem Zweck. 
Sodann wurden in Theil I1 dem Verfassungstext einer An- 
zahl von §§ noch Anmerkungen hinzugefügt. Dies geschah zu- 
nächst auf den besonderen Wunsch der Verlagsbuchhandlung. 
Zur Herstellung eines fortlaufenden Kommentars konnte 
sich aber der Herausgeber nicht entschließen. Dagegen 
hielt er es für zweckmäßig (abgesehen von der Richtigstellung 
des Textes), das Wesentliche aus den Verfassungsverhand- 
lungen von 1831 in den Anmerkungen mitzutheilen, ohne 
jedoch die daraus sich ergebenden Schlüsse für die Aus- 
legung der Verfassung selber zu ziehen. Im Uebrigen 
werden in den Anmerkungen historische Notizen und Mitthei- 
lungen aus der Gesetzgebung dargeboten, wie sie nach der 
Ansicht des Herausgebers dem Leser gegenwärtig sein sollten. 
Die erste Stelle in den Anmerkungen nimmt immer die Recht-
	        
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