Vorrede. V
fertigung des Textes ein, wo eine solche überhaupt er-
forderlich war; die zweite die Mittheilung aus den Ver-
handlungen von 1831; dann folgen die übrigen Mit-
theilungen.
Der Zweck, der in den Anmerkungen verfolgt wurde,
hat dann aber noch zu einigen größeren oder kleineren Vor-
bemerkungen und allgemeinen Anmerkungen hingeführt, so
besonders S. 1, 22 und 124.
Der III. Theil S. 159 flg. enthält eine Anzahl von
Anlagen, nämlich diejenigen Gesetze, Verordnungen rc., welche
ganz besonders staatsrechtlich wichtig sind und an die Ver-
fassung sich anschließen; sie wurden nach Maßgabe dieses
Anschlusses in der Reihenfolge der Verfassungsparagraphen
geordnet, und auch hier wurden nach Bedarf Vorbemerkungen
angefügt. Vollständigkeit wurde hierbei nicht zum Ziel gesetzt,
weil sie nicht zu erreichen gewesen wäre. Sonst hätten nach
der Ansicht des Herausgebers namentlich auch die Gemeinde-
gesetze und dgl., vor allem die Staatsdienergesetze aufge-
nommen werden müssen, was aus naheliegenden Gründen
unthunlich war. Das von Walter ausgenommene Gesetz
vom 16. April 1873 zur Publikation des Kirchengesetzes
wegen Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landescon-
sistoriums wurde weggelassen. Die Aufnahme ist jetzt an-
gesichts der 1894, gleichfalls im Roßberg'schen Verlag, er-
schienenen vortrefflichen Ausgabe der „Verfassungsgesetze der
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen“
von Waentig ganz überflüssig. Dagegen wurden die Ge-
setze von 1884, betr. die Publication der Gesetze, Verord-
nungen und Verwaltungsvorschriften um ihrer allgemeinen
Bedeutung willen aufgenommen;: desgleichen die die Ober-
rechnungskammer betreffende Verordnung vom 4. April
1877; auch die wichtigsten Bestimmungen der Oberlausitzer
Verfassung haben eine Stelle gefunden. Endlich fanden