Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

VI Vorrede. 
neben der Landtagsordnung die beiden Geschäftsordnungen 
der Kammern Aufnahme; es geschah, obwohl manches da- 
gegen sprach (namentlich das verhältnißmäßig große Raum- 
erforderniß), auf den Wunsch der Verlagsbuchhandlung, dem 
der Herausgeber nicht entgegentreten mochte, weil in der 
That ein volles Bild der landständischen Thätigkeit und 
ihres Verhältnisses zur Regierung ohne die Kenntniß der 
Geschäftsordnungen nicht möglich ist, und wichtige staats- 
rechtliche Fragen erst in der konkreten Geschäftsbehandlung 
ihre volle Bedeutung gewinnen. 
Ein Anhang ist wie in der Walter'schen Ansgabe dem 
Verhältniß zum deutschen Reich gewidmet. Aber die Reichs- 
verfassung selber wieder aufzunehmen, erschien überflüssig, 
wogegen die Aufnahme der Militärconvention als zweck- 
mäßig angesehen wurde. 
Der genauen Wiedergabe der Texte wurde alle Auf- 
merksamkeit zugewendet. Auch an dem Register wurde Zeit 
und Mühe nicht gespart. Der Raum steckte hier Grenzen, 
die in Beziehung auf den ersten Theil, die Verfassung mit 
ihren Anmerkungen, sehr viel weiter gezogen wurden, als 
hinsichtlich des übrigen Inhalts. 
Leipzig, den 18. April 1895. 
Dr. Fricker.
	        
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