Full text: Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

8 76. Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und großherzogliche Commissarien 
haben jederzeit bei öffemtlicher und geheimer Sitzung Zutritt und müssen bei allen Discussionen 
gehört werden, wenn sie es verlangen. Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschut 
stattfindet, so treten zur vorläufigen Frörterung der Entwürte die landesherrlichen Kommissarien 
mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für 
notwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroflen 
werden, die nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in elinem solchen gemeinschaftlichen 
Zusammentritt erörtert worden ist. 
S7. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen 
Wird gestattet, geschricbene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche 
Worträge gestattet. 
5 . Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sic werden geheim auf das Begehren der 
KRegierungscommissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und 
auf das Begehren von drey Migliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein 
Wiertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß. 
F 70. Die vierjährige Landtagsperiode zuerfällt in zwei Sitzungsperioden von je zweljähriger 
Dauer. 
In jeder Sizungsperiode wird über das Finanzgesctz BeschluB gefaBht 
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß 
gefaßt war. s0 wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der 
Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher 
der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgelunden hätte. 
Ist die Auflösung nach der Beschlubfassung über das Finanzgesetz erfolgt. so wird der Rest der 
noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vicrjährigen Landtagsperiode des neucn Landtags 
ZuUgeschlagen. Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung. 
8 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstchenden 
Streitigkeiten die Landesherrliche Cemral-Commissioen, die mit der ersten Vollziehung des 
Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wurd. 
S Sl. Die Zeit der Bröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1810 festgesetzt. 
82. (l) Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, 
bestehende Zustand in allen Z+weigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort. bis die erste 
Verabschicdung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getrofflen scyn wird. 
(2) Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch im 
Vollzug gesetzt. 
B. Gegenwäntige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt. 
Griesbach, den 22. August 1818. 
Carl 
F. A. Wielandt 
Ouelle: Regierungsblau für das Großherzogthum Baden 1818, S. 101 ff. 
Universität Würzburg
	        
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