8 76. Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und großherzogliche Commissarien
haben jederzeit bei öffemtlicher und geheimer Sitzung Zutritt und müssen bei allen Discussionen
gehört werden, wenn sie es verlangen. Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschut
stattfindet, so treten zur vorläufigen Frörterung der Entwürte die landesherrlichen Kommissarien
mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für
notwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroflen
werden, die nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in elinem solchen gemeinschaftlichen
Zusammentritt erörtert worden ist.
S7. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen
Wird gestattet, geschricbene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche
Worträge gestattet.
5 . Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sic werden geheim auf das Begehren der
KRegierungscommissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und
auf das Begehren von drey Migliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein
Wiertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
F 70. Die vierjährige Landtagsperiode zuerfällt in zwei Sitzungsperioden von je zweljähriger
Dauer.
In jeder Sizungsperiode wird über das Finanzgesctz BeschluB gefaBht
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß
gefaßt war. s0 wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der
Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher
der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgelunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlubfassung über das Finanzgesetz erfolgt. so wird der Rest der
noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vicrjährigen Landtagsperiode des neucn Landtags
ZuUgeschlagen. Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung.
8 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstchenden
Streitigkeiten die Landesherrliche Cemral-Commissioen, die mit der ersten Vollziehung des
Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wurd.
S Sl. Die Zeit der Bröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1810 festgesetzt.
82. (l) Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt,
bestehende Zustand in allen Z+weigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort. bis die erste
Verabschicdung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getrofflen scyn wird.
(2) Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch im
Vollzug gesetzt.
B. Gegenwäntige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt.
Griesbach, den 22. August 1818.
Carl
F. A. Wielandt
Ouelle: Regierungsblau für das Großherzogthum Baden 1818, S. 101 ff.
Universität Würzburg