12
Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie
bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.
812.
Gewalt des Regierungsverwesers.
Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um-
fange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungs-
mäßig aus.
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regie-
rungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den
Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches
von ihm, unter Beirat des nach § 11 konstituierten Familienrats,
und infolge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten
Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber
sodann bleibende Gültigkeit.
§ 13.
Dessen Aufenthalt und Aufwand.
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärtiger
Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.
Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) be-
stritten.
8 14.
Regentschaftsrat.
Die oberste Staatsbehörde (8 41) bildet den Regentschaftsrat
des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen
wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.
815.
Erziehung des minderjährigen Khönigs.
In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen An-
ordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der
Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit ver-
mählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die
Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Er-
ziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser
und dem Regentschaftsrate geschehen. Bei einer Verschiedenheit
der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschafts-