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unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom
Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden
Minister, auch ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und
es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen
in Kraft.
8 21.*)
3. Privateigentum des Königs.
Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe
vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie das-
jenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privat—
rechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition
unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu.
Über Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie
Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen
solche ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim.
822.
4. Civilliste.
Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf die
Dauer seiner Regierung, verabschiedete Summe aus den Staats-
kassen, als Civilliste, zu seiner freien Disposition in monatlichen
Raten im voraus zahlbar.
Diese Summe ist als Aquivalent für die den Staatskassen,
auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs, über-
wiesenen Nutzungen des Königlichen Domänengutes zu betrachten
und kann, während der Regierungszeit des Königs, weder ohne
dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der
Stände vermehrt, auch, als wesentliches Bedürfnis zu Erhaltung
der Würde der Krone, zu keiner Zeit und auf keine Weise mit
Schulden belastet werden.
Diese Nutzungen sollen auch den Staatskassen so lange über-
wiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit
Fünfmalhundert Tausend Talern —- —.
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleichkommt.
e) Gesetz vom 13. April 1888, II.