Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom 
Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden 
Minister, auch ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und 
es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen 
in Kraft. 
8 21.*) 
3. Privateigentum des Königs. 
Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe 
vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie das- 
jenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privat— 
rechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition 
unter den Lebenden und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst 
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu. 
Über Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie 
Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen 
solche ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim. 
822. 
4. Civilliste. 
Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf die 
Dauer seiner Regierung, verabschiedete Summe aus den Staats- 
kassen, als Civilliste, zu seiner freien Disposition in monatlichen 
Raten im voraus zahlbar. 
Diese Summe ist als Aquivalent für die den Staatskassen, 
auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs, über- 
wiesenen Nutzungen des Königlichen Domänengutes zu betrachten 
und kann, während der Regierungszeit des Königs, weder ohne 
dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der 
Stände vermehrt, auch, als wesentliches Bedürfnis zu Erhaltung 
der Würde der Krone, zu keiner Zeit und auf keine Weise mit 
Schulden belastet werden. 
Diese Nutzungen sollen auch den Staatskassen so lange über- 
wiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit 
Fünfmalhundert Tausend Talern —- —. 
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleichkommt. 
  
e) Gesetz vom 13. April 1888, II.
	        
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